RS Vfgh 2021/6/22 G106/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §17, §18, §19
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die fehlende Möglichkeit der Nebenintervention im Provisorialverfahren über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung auf Grund zu eng gewählten Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Ungeachtet der Frage, ob die Interpretation des Begriffs "Rechtsstreit" (wonach nur das Hauptverfahren, nicht aber das Provisorialverfahren zu verstehen sei) in §17, §18 und §19 ZPO zutrifft, verkennt die antragstellende Partei im Hinblick auf den gewählten Anfechtungsumfang, dass sich auch §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO auf die Nebenintervention im Hinblick auf den "zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit[...]" bezieht. Im Fall einer Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wie auch im Umfang der Eventualanträge wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit - unter Annahme der Auslegung des Wortes "Rechtsstreit" der antragstellenden Partei - im Hinblick auf §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO nicht beseitigt.

Entscheidungstexte

  • G106/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.2021 G106/2021

Schlagworte

Zivilprozess, Verfügung einstweilige, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G106.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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