RS Vfgh 2021/6/25 G167/2021

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §256
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung von Bestimmungen des Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrechts betreffend die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten wegen zu engen Anfechtungsumfangs mangels Anfechtung der für die Vertragsbediensteten maßgeblichen verweisenden Norm

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags des OGH wegen Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "aa) bis zu drei Jahren", "und" sowie "bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte" in §256 Abs1 Z2 litb Stmk Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) idF LGBl 74/2011 und der Wortfolge "Abs1 Z2 litb sublit[.] aa und" in §256 Abs2 erster Satz leg cit.

Die Bestimmungen der §§246 ff Stmk L-DBR idF LGBl 74/2011 regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Landes Steiermark. Dementsprechend ist auch §256 leg cit grundsätzlich nur auf das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Dass diese Bestimmung auch auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden ist, ergibt sich ausschließlich aus der entsprechenden Anordnung in §280 Abs1 leg cit, die am Anfang des mit "Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II" betitelten II. Teils in Hauptstück IV des Stmk L-DBR steht.

Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß §256 Abs1 Z2 litb und Abs2 erster Satz Stmk L-DBR idF LGBl 74/2011 für Vertragsbedienstete mit reinem Inlandsbezug hätte der Oberste Gerichtshof auch §280 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der VfGH ausspricht, dass der Verweis in §280 leg cit auf §256 leg cit verfassungswidrig war. Der OGH unterlässt es aber, mit seinem Antrag auch §280 Stmk L-DBR anzufechten, und nimmt damit dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff in die Rechtslage halten sollte. Der Antrag ist zu eng gefasst und daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G167/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2021 G167/2021

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, VfGH / Prüfungsumfang, Bezüge, Verweisung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G167.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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