RS Vfgh 2021/6/25 G100/2021

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §256 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit eines – gegen eine Bestimmung des Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrechts gerichteten – Antrags betreffend das System der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Vertragsbediensteten; Antrag mangels Mitanfechtung der verweisenden Norm zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags des OGH betreffend die Wortfolge ", soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte" in §256 Abs1 Z2 litb Stmk Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl 29/2003, in eventu dass die Wortfolgen "a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen" und "b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte" in §256 Abs1 Z2 leg cit.

Die Änderung des §256 Stmk L-DBR durch LGBl 74/2011 trat zwar rückwirkend mit 01.01.2004 in Kraft (vgl §306 Abs18 Z1 Stmk L-DBR idF LGBl 74/2011). Allerdings ist in §294 Abs4 und 5 Stmk L-DBR vorgesehen, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag erfolgt und dass ansonsten die maßgeblichen Bestimmungen weiterhin in der am 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Klägerin des Anlassverfahrens hat nach den Ausführungen des OGH keinen solchen Antrag gestellt. Die Novelle LGBl 17/2018 zu §256a Stmk L-DBR, auf Grund derer die Klägerin im Anlassverfahren schließlich eine Neufestsetzung begehrte, sieht keine Rückwirkung vor. Der OGH geht daher denkmöglich davon aus, dass er im Anlassverfahren auch §256 Stmk L-DBR idF LGBl 29/2003 anzuwenden hat.

Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß §256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR idF LGBl 29/2003 für Vertragsbedienstete mit reinem Inlandsbezug hätte der OGH auch §280 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der VfGH ausspricht, dass der Verweis in §280 Stmk L-DBR idF LGBl 29/2003 auf §256 leg cit verfassungswidrig war. Der OGH unterlässt es aber, mit seinem Antrag auch §280 Stmk L-DBR idF LGBl 29/2003 anzufechten, und nimmt damit dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff in die Rechtslage halten sollte.

Entscheidungstexte

  • G100/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2021 G100/2021

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Bezüge, VfGH / Prüfungsumfang, Verweisung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G100.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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