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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art148i Abs2, Art139 Abs1 Z6Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes einer Vorarlberger Gemeinde; Durchführung einer angemessenen Grundlagenforschung sowie einer hinreichenden Interessenabwägung betreffend die Widmungsänderung von "Freifläche Freihaltegebiet" in "Freifläche Sondergebiet — Parkplatz" sowie von "Verkehrsfläche Straße" in "Freifläche Sondergebiet — Parkplatz"Rechtssatz
Der VfGH sieht die Erfordernisse der entsprechenden Grundlagenforschung und des ausreichenden Maßes der Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen in Bezug auf die Änderung des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes als erfüllt an: Im Vorfeld des Entwurfes zur Änderung des Flächenwidmungsplanes wurden neben dem Raumplanungs- und Gemeindeentwicklungsausschuss der Gemeinde Klaus auch der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Klaus sowie ein Sachverständiger für Raumplanung und Raumordnung befasst. Der Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde von einem Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung im Rahmen einer raumplanungsfachlichen Stellungnahme samt Erläuterungsbericht vorgelegt, worin eine eingehende Projektbeschreibung sowie Beurteilung der geplanten - mehrere Grundstücke betreffenden - Flächenwidmungsplanänderung vorgenommen wurde. Die geplanten Maßnahmen (Erweiterung des Baubestandes samt Widmungsänderungen) sowie insbesondere die geplante Umwidmung im Bereich der bereits errichteten PKW-Stellplätze wurden im Zuge dessen als positiv bewertet. Aus den vorgelegten Akten geht ferner hervor, dass in mehreren Sitzungen der Gemeindevertretung vor Beschlussfassung hinsichtlich der angefochtenen Flächenwidmungsplanänderung über die hiefür relevanten Aspekte beraten wurde.
Die von der Anfechtung erfassten Widmungsänderungen betreffen ein Gebiet, das seit der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für das Gemeindegebiet Klaus im Jahr 1977 als Betriebsgebiet gewidmet war und als solches auch genutzt wurde. Wie aus den vorgelegten Akten - insbesondere aus der raumplanungsfachlichen Stellungnahme samt Erläuterungsbericht - hervorgeht, handelt es sich bei der vorliegenden Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht um eine unsachliche nachträgliche Sanierung konsenslos errichteter PKW-Abstellplätze. Die Widmungsänderungen erfolgten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des betreffenden Betriebsgebietes, der eine Bestandsaufnahme vorausging, im Zuge derer auch widmungsrelevante Fragen (wie etwa des Verkehrs) geprüft und geklärt wurden. Mit dem Verweis auf geänderte Planungsgrundlagen (Bedarf nach betrieblichen Erweiterungen und damit zusammenhängende Widmungsänderungen an einem für betriebliche Ansiedlungen günstigen Standort) konnte somit ein wichtiger Grund für die betreffenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes Klaus nachgewiesen werden. Der Flächenwidmungsplanänderung lagen im Einklang mit den Raumplanungszielen stehende, sachliche Erwägungen zugrunde. Es handelt sich daher auch nicht um eine dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Anlasswidmung.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmung, Verordnungserlassung, Volksanwaltschaft, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V462.2020Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022