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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung einer zeitlich befristeten COVID-19-Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz betreffend ein Betretungsverbot für ein bestimmtes LokalSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Die antragstellende Gesellschaft behauptet die Gesetzwidrigkeit der zeitlich befristeten Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 2020, Z0099025/2020 (Betretungsverbots-Verordnung).
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Im Lichte der im Verordnungsakt dokumentierten wiederholten (und auch in Zukunft für wahrscheinlich erachteten) Verstöße der antragstellenden Gesellschaft gegen die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung für ihre Betriebsstätte geltenden gesetzlichen COVID-19-Schutzvorschriften begegnet die angefochtene Betretungsverbots-Verordnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß §3 Abs1 iVm Abs2 COVID-19-MG auch VfGH 24.6.2021, V2/2021).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Verordnungserlassung, BetretungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V559.2020Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022