RS Vwgh 1985/2/14 85/02/0091

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Veröffentlicht am 14.02.1985
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 StVO (und nicht § 58 Abs 1 StVO) kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuss, sondern auch auf andere Ursachen, wie zB Übermüdung und Einnahme von Medikamenten, zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis E 12.10.1977, 1400/77, VwSlg 9654 A/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020091.X02

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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