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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des HG in G, vertreten durch Dr. Karl Hatak, Rechtsanwalt in Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juni 1984, Zl. VerkR - 18.738/1 - 1984 - II/H, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 14. Juni 1984 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 2. August 1981 gegen 18.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Donau-Bundesstraße vom Volksfestgelände Grein (Ufer) in Richtung St. Nikola gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und fahruntüchtig gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzarrest 336 Stunden) verhängt.
In der Begründung wurde zum Schuldspruch ausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte in der Berufung im wesentlichen, daß sich die Erstbehörde lediglich auf den Alkotest mittels Teströhrchen sowie auf die Gutachten des Gemeindearztes Dr. HS sowie des Amtsarztes Dr. K stütze, welche auf Grund der klinischen Untersuchungen eine Fahruntüchtigkeit angenommen hätten. Auffallend sei im ganzen Verfahren, daß keine Blutabnahme erfolgt sei, um den Blutalkoholgehalt zu objektivieren. Der Beschwerdeführer habe, wie bereits anläßlich seiner ersten Einvernahme dargelegt, lediglich einen halben Liter Bier getrunken. Zu berücksichtigen sei jedoch weiters, daß er vor Fahrtantritt Tabletten zu sich genommen hatte. Die Einnahme dieser Tabletten sei medizinisch indiziert gewesen, da er an Krebs erkrankt und in laufender ärztlicher Behandlung sei. Insbesonders habe er um ca. 14.00 Uhr eine Tablette „Dolomo“, um 16.15 Uhr eine Tablette „Fortral“, 5 ml „VP 16“ sowie eine Kapsel „Macocym“ und gegen 17.00 Uhr eine weitere Tablette „Fortral“ zu sich genommen. Die in der klinischen Untersuchung ausgewiesenen „Ausfallserscheinungen“ könnten daher, da er nur einen halben Liter Bier getrunken habe, nur auf die Einnahme von Tabletten zurückzuführen sein. Eine derartige Wirkung dieser Tabletten im Zusammenwirken mit Alkoholgenuß sei ihm nicht bekannt gewesen.
Die Berufungsbehörde habe daraufhin das Ermittlungsverfahren ergänzt und mehrere medizinische Gutachten eingeholt. Aus dem medizinischen Gutachten vom 22. April 1982 („Aktengutachten“ des Dr. P) gehe im wesentlichen hervor, daß anläßlich der klinischen Untersuchung folgende Befunde pathologisch gewesen seien: Rötung der Augenbindehäute, Rombergprobe unsicher, Pupillenreaktion träge, Finger-Finger-Probe unsicher, grobschlägiger Drehnachnystagmus von 15 sec. Dauer, Reaktionsfähigkeit vermindert. Zu den einzelnen Medikamenten werde (von diesem ärztlichen Amtssachverständigen) ausgeführt:
„Dolomo-Tabletten für den Tag - beeinflussen die Reaktionsfähigkeit nicht. Macocym ist ein Antibiotikum, das ebenfalls kaum Einfluß auf die Fahrtüchtigkeit hat. Fortal-Tabletten: es handelt sich hier um ein stark wirkendes Analgetikum, das das Reaktionsvermögen im Straßenverkehr - besonders in Verbindung mit dem Genuß von Alkohol - beeinträchtigen kann. Dies ist im Beipacktext vermerkt. VP-16 (=Vepesied) - Ampullen - aus der Beschreibung dieses Medikamentes wird zitiert: ‚VP-16-Ampullen enthalten u.a. absoluten Äthylalkohol als Lösungsmittel. Die Patienten sollen deshalb nach der Vepesid-Infusion kein Kraftfahrzeug führen.‘Der Patient müßte vom Arzt über die Nebenwirkungen aufgeklärt werden, da VP 16 nur in Form einer Infusion verabreicht werden sollte und der Patient in der Regel keinen Beipacktext und auch keine Beschreibung erhält. Diese stark wirksamen Medikamente, die in relativ hoher Konzentration (Fortral 16.15 Uhr, Fortral 17.00 Uhr) eingenommen worden waren, sind durchaus geeignet, die Fahrtüchtigkeit wesentlich negativ zu beeinflussen bzw. die Wirkung von Alkohol zu verstärken. Die klinischen Symptome sind ähnlich der einer Alkoholisierung. Durch eine VP 16-Infusion könnte auch das Ergebnis des Alkotestes erklärt werden. Herr G war zur Tatzeit fahruntüchtig, dies ergibt sich eindeutig aus dem klinischen Befund. Als Ursache für diese Fahruntüchtigkeit muß - folgt man der Rechtfertigung des Berufungswerbers - neben Alkohol auch Medikamenteneinwirkung angenommen werden.“
In der Folge sei Dr. HS hinsichtlich des Unterlassens der Blutabnahme als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge habe am 29. November 1982 angegeben, daß die Blutabnahme unterblieben sei, weil sie vom Beschwerdeführer abgelehnt worden und kein Personenschaden vorgelegen sei. Aus dem (ergänzenden gleichfalls vom medizinischen Amtssachverständigen Dr. P erstellten) Gutachten vom 24. März 1983 - so führte die belangte Behörde weiter aus - gehe hervor, daß das Medikament VP 16 auch in Form von Kapseln eingenommen werden könne und diese Kapseln den Alkohol, wie er in der Injektionslösung vorhanden sei, nicht enthielten. Dem gegenständlichen Strafakt sei auch das medizinische Gutachten von Univ.Prof. Dr. KS angeschlossen worden, das über Ersuchen des Bezirksgerichtes zum gerichtlichen Strafverfahren (gegen den Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles wegen Verdachtes des Vergehens nach § 89 StGB) eingeholt worden sei. Aus dem weiteren ergänzenden Gutachten von Dr. P vom 11. August 1983, gehe im wesentlichen hervor, daß sich aus dem beiliegenden Gutachten von Prof. Dr. K keine neuen Gesichtspunkte ergäben, es würden lediglich ein paar Fragen aufgerollt, die der Beweiswürdigung unterlägen. Abschließend werde von Dr. P festgestellt, daß der Beschwerdeführer ohne Zweifel Alkohol konsumiert und Medikamente, die die Alkoholwirkung verstärken und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, eingenommen hatte.
In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 1983 ging der Beschwerdeführer neuerlich auf die von ihm konsumierten Medikamente ein, er legte vier Lichtbilder von seinem beschädigten Fahrzeug vor, aus denen seiner Ansicht nach hervorgehe, daß die Windschutzscheibe zerbrochen sei und er somit mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen sein mußte. Anschließend verweise der Beschwerdeführer darauf, daß das Bezirksgericht nach ausführlicher Durchführung eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gekommen sei, daß eine konkrete Fahruntauglichkeit bzw. Alkoholisierung von mehr als 0,8 %o nicht nachweisbar sei, und es daher den Beschwerdeführer gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen habe. Die Berufungsbehörde habe hierauf neuerlich ein medizinisches Gutachten bezüglich der behaupteten Gehirnerschütterung und der Medikamente eingeholt. Aus dem medizinischen Gutachten (des medizinischen Amtssachverständigen Dr. P.) vom 30. Jänner 1984 gehe hervor, daß bei einer Schädelverletzung eine Störung der Nystagmusprobe oder ein falsch positives Ergebnis der klinischen Untersuchung zu befürchten sei. Diese Schädelverletzung müsse aber mindestens den Schweregrad einer leichten Gehirnerschütterung, die auch noch andere klinische Symptome zeige, haben. Solche Symptome wären z.B. kurze Bewußtlosigkeit, Erbrechen, Spontannystagmus, Klagen über Kopfschmerzen, Schwindel etc. Für eine Schädelverletzung gebe es im gegenständlichen Fall keinen objektiven Hinweis; der Umstand allein, daß bei einem Unfall die Windschutzscheibe zerschlagen werde, reiche nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen nicht aus, daraus den Schluß zu ziehen, daß der Lenker des Unfallwagens eine Gehirnerschütterung erlitten hätte. Dazu werde ergänzend von der Berufungsbehörde festgestellt, daß auch im Erhebungsbogen zur Frage des Grades der Alkoholbeeinträchtigung im Befund vom praktischen Arzt Dr. HS festgehalten worden sei, daß keine Verletzungen vorlägen und kein Erbrechen behauptet worden sei. Ergänzend werde im medizinischen Gutachten vom 30. Jänner 1984 zur Einnahme der Medikamente Stellung genommen und die seinerzeitige Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit fahruntüchtig gewesen sei, aufrecht erhalten. Bereits die vom Beschwerdeführer angegebenen Umstände wie die Medikamenteneinnahme (Fortral), Alkoholkonsum relativ kurz vor dem Unfall und Übermüdung, wiesen auf Fahruntüchtigkeit hin. Diese Hinweise würden durch Alkotest und klinische Untersuchung bestätigt.
In einer weiteren Stellungnahme werde vom Beschwerdeführer am 23. Februar 1984 zum medizinischen Gutachten Stellung genommen und behauptet, daß es nicht zulässig sei, basierend auf dem Nichtvorhandensein von entsprechenden Unfallsaufnahmen festzustellen, daß keine Hinweise für eine Gehirnerschütterung vorlägen. Die Berufungsbehörde stelle dazu fest, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom praktischen Arzt Dr. HS untersucht und im Befund festgestellt worden sei, daß keine Verletzungen festgestellt hätten werden können. Der Vorwurf der mangelnden Unfallsaufnahme sei daher nicht gerechtfertigt. Weiters sei im Akt ein Gutachten von Dr. PS, Facharzt für Unfallschirurgie, betreffend eine (andere) Person (nämlich AH) vom 18. April 1984 enthalten. Mit Schreiben vom 8. Mai 1984 habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällig vorliegende Gehirnerschütterung weitere Beweisanträge gestellt, insbesondere die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens, mit welcher Kollisionsgeschwindigkeit der Unfall stattgefunden habe, wobei anschließend ein medizinisches Gutachten einzuholen wäre.
Im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren komme die Berufungsbehörde zur Überzeugung, daß die in den medizinischen Gutachten enthaltenen Beurteilungen und Schlüsse eindeutige Beweismittel für den im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 4. Jänner 1982 festgestellten Sachverhalt darstellten. Demnach stehe fest, daß der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe und fahruntüchtig gewesen sei. Die im Erhebungsbogen (des Gemeindearztes Dr. HS vom 2. August 1981) zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung im Befund enthaltenen Angaben wie Alkoholgeruch aus dem Mund, Rötung der Augenbindehäute, unsichere Rombergprobe, träge Pupillenreaktion, unsichere Finger-Finger-Probe, grobschlägiger Drehnachnystagmus von 15 sec. Dauer und verminderte Reaktionsfähigkeit, ließen den eindeutigen Schluß einer Alkoholbeeinträchtigung zu. Weiters sei ein Alkotest durchgeführt worden, wobei sich das Teströhrchen bis über 1 mm über die Strichmarke verfärbt habe. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, der gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten sinngemäß folgendes angegeben habe: „Ich komme eben aus Deutschland und bin daher übermüdet. Beim Volksfest in G habe ich ein Krügel Bier getrunken.“ seien als Indiz dafür anzusehen, daß der Beschwerdeführer fahruntüchtig infolge Alkoholeinwirkung und Übermüdung gewesen sei. Zur Frage der Gehirnerschütterung komme die Berufungsbehörde zur Überzeugung, daß diese im Hinblick auf die Untersuchung durch Dr. HS nicht vorgelegen sei. Ergänzend habe die Berufungsbehörde auch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos G, betreffend das Nichtmitführen des Führerscheines und des Zulassungsscheines angefordert, wobei hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in der Anzeige festgehalten worden sei, daß er die „Papiere“ zu Hause vergessen habe. Aus allen diesen Beweismitteln gehe hervor, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und insbesondere der Arzt Dr. HS anläßlich der Untersuchung keine Feststellungen getroffen habe, daß der Beschwerdeführer eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Bemerkt werde weiters, daß der beim Beschwerdeführer mitfahrende Zeuge AU u.a. eine eidesstaatliche Erklärung abgegeben habe, daß er bei dem gegenständlichen Unfall nicht verletzt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer seinen Angaben nach mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren und habe eine stehende Kolonne übersehen, auf die er dann aufgefahren sei. Aus der Anzeige gehe hervor, daß der Beschwerdeführer mit seinem Pkw einen Auffahrunfall mit vier beteiligten Fahrzeugen verursacht habe. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug drei weitere Fahrzeuge beschädigt habe und daher nicht sofort auf Grund des Verkehrsunfalles zum Stillstand gekommen sei, sondern nach dem Auffahren auf das vor ihm unmittelbar stehende Fahrzeug dieses auf das Vorderfahrzeug und dieses wiederum auf das drittletzte Fahrzeug der Kolonne geschoben habe. Die Berufungsbehörde komme daher abschließend zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen habe, wobei das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durchaus eindeutig und ausreichend sei und daher keine weiteren Erhebungen mehr erforderlich seien.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1984 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber ist zur Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht erforderlich (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8477/A).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02/0118) kommt § 5 Abs. 1 und nicht § 58 Abs. 1 StVO auch dann zur Anwendung, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuß, sondern auch auf andere Ursachen, wie z.B. Übermüdung oder Einnahme von Medikamenten, zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.
Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - wozu in der Beschwerde im übrigen nichts näher ausgeführt wird - nicht zu erkennen.
Allerdings ist der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, aus folgenden Erwägungen im Recht.
Sowohl der im Verfahren vor dem Bezirksgericht gegen den Beschwerdeführer (wegen Verdachtes des Vergehens gemäß § 89 StGB wegen desselben Vorfalles) bestellte ärztliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. KJ (vgl. dessen Gutachten vom 8. Oktober 1982) als auch der im Berufungsverfahren beigezogene ärztliche Amtssachverständige Dr. P. (vgl. dessen gutächtliche Äußerung vom 30. Jänner 1984) gehen übereinstimmend davon aus, daß die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit dann nicht auch durch Alkohol bewirkt anzusehen sei, wenn die Ergebnisse der Befundaufnahme am 2. August 1981 durch eine (zumindest) leichte Gehirnerschütterung zu erklären wären. Die belangte Behörde hat diese gutächtlichen Äußerungen nicht als unschlüssig angesehen (etwa in der Richtung, daß die beim Beschwerdeführer festgestellten Symptome dennoch auf eine die Fahruntüchtigkeit herbeiführende Alkoholisierung schließen lassen), sondern sie gelangte in diesem Punkt „zur Überzengung“, daß eine Gehirnerschütterung im Hinblick auf das Ergebnis der (am 2. August 1981 um 19.10 Uhr durchgeführten) Untersuchung durch den Arzt Dr. HS nicht vorgelegen sei, wobei sie auch auf die zeitliche und örtliche Orientierung des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall verwies. Dazu ist allerdings festzustellen, daß sich zwar aus dem bezüglichen, vom erwähnten Arzt Dr. HS anläßlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. August 1981 aufgenommenen „Erhebungsbogen“ ergibt, daß kein Erbrechen und keine Verletzungen des Beschwerdeführers vorgelegen seien, doch hat der ärztliche Amtssachverständige Dr. P in seiner oben erwähnten Äußerung vom 30. Jänner 1984 als Symptom für eine (leichte) Gehirnerschütterung beispielsweise nicht nur „Erbrechen“, sondern auch „kurze Bewußtlosigkeit, Spontannystagmus, Klagen über Kopfschmerzen, Schwindel etc.“ angeführt, wobei der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Einvernahme vor der Behörde erster Instanz am 10. August 1981 u.a. nicht nur darauf verwies, er habe mit dem Kopf die Windschutzscheibe aus der Verankerung geschlagen (was die belangte Behörde nicht untersucht hat), sondern auch darauf, daß er bei der erwähnten Untersuchung durch Dr. HS am Unfallstag „noch sehr benommen“ gewesen sei. Wohl wurde Dr. HS am 29. November 1982 als Zeuge zum Gegenstand vernommen, seine Aussage erschöpfte sich allerdings (offenbar mangels Befragung) in der Aussage, daß die Blutabnahme unterblieben sei, weil sie vom Beschwerdeführer abgelehnt worden und kein Personenschaden vorgelegen sei. Eine Einvernahme dieses Zeugen über allfällige Symptome in Hinsicht auf eine Gehirnerschütterung ist im Verwaltungsstrafverfahren unterblieben, sodaß die belangte Behörde aus dem erwähnten Erhebungsbogen vom 2. August 1981 allein keinen verläßlichen Schluß auf das Nichtvorliegen einer solchen ziehen konnte. Soweit die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang offenbar einen derartigen Schluß auch aus der „zeitlichen und örtlichen Orientierung“ des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie sich für diesen Schluß auf keine hiefür erforderliche gutächtliche Äußerung eines ärztlichen Sachverständigen berufen vermag. Zusammenfassend erweist sich damit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG führen mußte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil der für diesen Aufwand vorgesehene Ersatzbetrag ein pauschalierter ist. Stempelgebührenersatz war nur im erforderlichen Ausmaß (die vorgelegte Vollmacht wurde schon einmal verwendet, somit 2 x S 120,-- für die Beschwerde plus S 60,-- für den in einfacher Ausfertigung beizulegenden angefochtenen Bescheid) zuzuerkennen.
Wien, am 14. Februar 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020091.X00Im RIS seit
26.01.2022Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022