TE Vwgh Beschluss 2021/12/22 Ra 2020/15/0021

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §16
VwGG §34 Abs1
12010E045 AEUV Art45

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des A B in T, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Jänner 2020, RV/6100583/2019, betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013 bis 2018 Ausgaben für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von jeweils 12.000 € geltend. In den zunächst für die Jahre 2013, 2014 und 2016 bis 2018 erfolgten Einkommensteuerveranlagungen wurden dem Revisionswerber Werbungskosten für Familienheimfahrten im gesetzlichen Höchstmaß von 3.672 € gewährt.

2        Im Jahr 2019 nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren 2013, 2014 und 2016 gemäß § 303 BAO wieder auf und hob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 gemäß § 299 BAO auf.

3        Daraufhin erließ das Finanzamt neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2018, wobei es sich für das Jahr 2015 um einen Erstbescheid (Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) handelte, und versagte nunmehr den Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten zur Gänze.

4        Über die dagegen vom Revisionswerber fristgerecht erhobene Beschwerde erließ das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen vom 27. August 2019 und 4. September 2019 und verweigerte darin den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde und verweigerte dabei ebenfalls den als Kosten für Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung. Es sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Zur Begründung führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei polnischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 2001 in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Seine polnische Ehefrau sei im Jahr 2012 zu ihm nach Österreich gezogen und seitdem fast durchgehend in Österreich als Reinigungskraft nichtselbständig tätig. Im Zentralen Melderegister sei für den Revisionswerber und seine polnische Ehefrau im Streitzeitraum ein (gemeinsamer) Nebenwohnsitz in Österreich eingetragen. Der Revisionswerber und seine Ehefrau hätten in Österreich durchgehend Mietwohnungen benützt und beide hätten ihre Einkünfte ausschließlich in Österreich bezogen. In Polen gehöre dem Revisionswerber (gemeinsam mit seiner Ehefrau) ein Einfamilienhaus, an dem er und seine Ehefrau auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet hätten. Das Haus in Polen werde vom volljährigen Sohn des Revisionswerbers und fallweise seiner volljährigen Tochter bewohnt sowie vom Revisionswerber und seiner Ehefrau bei ihren Aufenthalten in Polen benutzt. Im Übrigen verfüge der Revisionswerber in Polen über einen Bekanntenkreis. Trotz einer den Revisionswerber treffenden erhöhten Mitwirkungs- und Behauptungsverpflichtung aufgrund des Auslandsbezuges habe er keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die für das Vorliegen und die Nutzung eines Familienwohnsitzes in Polen sprechen würden. Lebensmittelpunkt und Familienwohnsitz des Revisionswerbers, der weder minderjährige oder pflegebedürftige Kinder in Polen zu versorgen habe, hätten sich im Streitzeitraum in Österreich befunden, weshalb keine Werbungskosten für Familienheimfahrten zustünden.

7        Darüber hinaus läge aber auch keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Berufstätigkeit vor, da die Kinder des Revisionswerbers während des gesamten Veranlagungszeitraumes volljährig gewesen seien. Auch das Eigentum an einem Eigenheim spreche für sich allein nicht gegen die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Berufstätigkeit (Hinweis auf VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).

8        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Bundesfinanzgericht gewählten - das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzenden - Auslegung des § 16 EStG 1988, wonach die Kosten der Fahrten zwischen einem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz dann nicht beruflich veranlasst seien, wenn auch die Ehefrau zur Berufsausübung denselben inländischen Nebenwohnsitz habe. Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten stehe es zu, in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen, dort zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, zu diesem Zweck dort zu wohnen, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben und hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Die Auslegung des § 16 EStG 1988 durch das Bundesfinanzgericht zwinge den Revisionswerber dazu, seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen, bzw. habe die steuerrechtliche Fiktion der Verlegung des Hauptwohnsitzes für den Revisionswerber finanzielle Nachteile. Der Revisionswerber und seine Ehefrau seien je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in Polen, in dem sie ihren Hauptwohnsitz gehabt hätten, bevor sie in Österreich zu arbeiten begonnen hätten, und den sie auch weiterhin aufrechterhielten, indem sie sich dort aufhielten, wenn sie nicht zur Arbeit in Österreich seien. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde sich in Polen.

9        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

14       Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0090; 22.3.2018, Ra 2016/15/0028).

15       Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag (3.672 € jährlich) übersteigen.

16       Das Bundesfinanzgericht versagte die Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten einerseits damit, dass der Familienwohnsitz des Revisionswerbers wie auch sein Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort in Österreich liege, wo auch seine Ehefrau wohne. Andererseits versagte es die Berücksichtigung dieser Aufwendungen aber auch mit der Begründung, dass kein Grund vorliege, der die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort als unzumutbar erscheinen lasse.

17       Das Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich nur auf die - im Übrigen nicht näher begründete - Frage, ob das vom Bundesfinanzgericht gewählte Verständnis des § 16 EStG 1988, wonach dann keine berufliche Veranlassung der Familienheimfahrten vorliege, wenn auch die Ehefrau des Revisionswerbers zur Berufsausübung denselben inländischen (Neben-)Wohnsitz habe, der Arbeitnehmerfreizügigkeit widerspreche. Damit wird die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts über das Vorliegen des Familienwohnsitzes des Revisionswerbers in Österreich bestritten. Zur Alternativbegründung, wonach auch schon die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den ständigen Berufsort der steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 entgegen steht und diese Zumutbarkeit im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben ist, enthält das Vorbringen zur Zulässigkeit keine Ausführungen.

18       Eine Revision hängt aber nicht von der Lösung der in ihr vorgebrachten Rechtsfragen ab, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht stellen (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0090, mwN).

19       Im Übrigen differenziert die Regelung betreffend Absetzbarkeit von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 nicht danach, welchem Mitgliedstaat der Steuerpflichtige angehört. Sie findet vielmehr in einem reinen „Inlandsfall“ in gleicher Weise Anwendung. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Regelung eine verbotene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd Art. 45 AEUV darstellt.

20       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150021.L00

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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