Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, LL.M., Rechtsanwalt in Wien und Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. D*, beide *, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 10.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2021, GZ 36 R 66/21x-104, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. September 2021, GZ 36 R 60/21x-107, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Jänner 2021, GZ 55 C 928/15a-97 teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 917,02 EUR (darin 152,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft im dritten Wiener Gemeindebezirk. Dem Kläger ist die Einräumung von Wohnungseigentum an der im dritten Stock gelegenen Wohnung Top 5 zugesagt, den Beklagten hingegen an der darüber liegenden, durch Dachgeschossausbau geschaffenen Wohnung Top 6.
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von 1,5 Stunden täglich überschreitender Schallimmissionen durch Klavierspiel, die von der von den Beklagten benutzten Wohnung auf diejenige des Klägers einwirken.
[3] Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab.
[4] Das Berufungsgericht gab ihm insoweit statt, als eine tägliche Spieldauer von 6 Stunden, diese ausschließlich im Zeitraum Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr, und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr überschritten werde. Das Mehrbegehren auf Reduktion der Spielzeit auf 1,5 Stunden täglich wies es ab.
[5] 6-stündiges Klavierspiel und solches innerhalb der Ruhezeiten sei zwar ortsunüblich. Eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung des Klägers liege – außerhalb der festgelegten Ruhezeiten – mangels relevanter Erhöhung des Dauerschallpegels nicht vor.
[6] Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, ob bei einer durch nachbarrechtliche Geräuschimmissionen (wie Klavierspiel) verursachten Erhöhung des Dauerschallpegels auf der immissionsbelasteten Liegenschaft, der – gemittelt auf 13 Stunden – noch nicht ortsunüblich sei, dennoch eine wesentliche Beeinträchtigung Benutzung der immissionsbelasteten Wohnung vorliegen könne.
[7] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, in der er auf eine Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung abzielt, hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.
[8] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig. Sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[10] Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[11] 1.1. Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, weshalb auch übermäßige Immissionen zu dulden sind, wenn sie die ortsübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0010587 [T4, T8]). Der gesetzliche Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechenden Nutzung des Nachbarobjekts hervorgerufen werden (RS0110784). Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen (RS0010614 [T4]).
[12] 1.2. Maßgeblich für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten (RS0010607).
[13] 1.3. Für die – sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Immissionen als auch der Beeinträchtigung des dadurch betroffenen Grundstücks – zu berücksichtigenden örtlichen Verhältnisse kommt es auf die Dauer und Intensität sowie auf die Art der Einwirkung, den Grad ihrer Störungseignung und den „Charakter der Gegend“ an (1 Ob 198/19b; 6 Ob 123/20m). Es geht darum, ob der Kern der geschützten Nutzung beeinträchtigt wird (6 Ob 60/20x).
[14] 1.4. Die Frage, ob die vom Nachbargrund (oder der Nachbarwohnung) einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft (hier: der Nachbarwohnung) wesentlich beeinträchtigen, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0033674 [T4]; RS0010583 [T2]; 6 Ob 123/20m). Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
[15] Eine vertragliche Sonderbeziehung der Streitteile, die 6-stündiges Klavierspiel rechtfertigen würde, ist kein Streitpunkt.
[16] 2. Die Vorinstanzen erachteten das Ausmaß des Klavierspiels in der Wohnung der Beklagten selbst für innerstädtische Verhältnisse als ortsunüblich, dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Das Berufungsgericht kam allerdings – mit ausführlicher Begründung – zum Ergebnis, dies bewirke – bei Berücksichtigung der festgelegten Ruhezeiten und zeitlichen Beschränkungen – keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung des Klägers. Damit hat es den ihm auf Basis bereits vorliegender Rechtsprechung (vgl RS0010678) zustehenden Bewertungsspielraum nicht verlassen.
[17] 3.1. Zur Frage der „Lästigkeit“ von Lärm bei Immissionen, so auch im Zusammenhang mit Musikproben (vgl RS0038603; RS0010557; allgemein RS0037171) gibt es bereits gefestigte oberstgerichtliche Judikatur. Demnach ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche entscheidend. Allerdings darf die Gewährung des Immissionsschutzes nicht überspannt werden (RS0010587 [T5]; 6 Ob 20/20x).
[18] 3.2. In der Rechtsprechung ist anerkannt (RS0010678 [T8, T14]), dass für die Ortsüblichkeit und deren Intensität auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) oder die von der Wissenschaft entwickelten Grenzwerte als Beurteilungskriterium herangezogen werden können. Dem folgend hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 166/14x die Beurteilung der Vorinstanzen, Pegelspitzen von 10 dB über dem festgestellten Umgebungslärm seien noch als zumutbare Einwirkung anzusehen, nicht beanstandet, das Berufungsurteil allerdings aufgehoben, weil noch nicht feststand, wie hoch der Umgebungslärm dort tatsächlich war. Zu 1 Ob 123/08g stellte der erste Senat bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit fluktuierender Geräusche (dort durch eine Kühlanlage) darauf ab, ob sich der Beurteilungspegel (Mittelungswert) um weniger als 10 dB über den vorhandenen Grundgeräuschpegel erhob.
[19] 3.3. Hier gingen die Vorinstanzen bei ihrer rechtlichen Beurteilung von der Feststellung aus, der Dauerschallpegel habe sich im konkreten Fall – gemittelt über 13 Stunden – nicht um mehr als 10 dB erhöht. Die Frage, ob dessen ungeachtet eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung des Klägers vorliegen könnte, ist Gegenstand der Zulassungsbegründung. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Frage nach der (rechtlichen) Relevanz eines über einen bestimmten Zeitraum gemittelten Schallpegels zwar nicht um eine Sachverhalts-, sondern um eine Rechtsfrage. Ob die Ausführungen der Berufung zu dieser Thematik als ausreichende (im Revisionsverfahren nicht nachholbare – vgl RS0043480 [T5]) Rechtsrüge zu betrachten sind, kann dahinstehen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ist dessen Beurteilung nämlich unabhängig von der Relevanz des (im Sinn der Entscheidung 1 Ob 123/08g gemittelten) Dauerschallpegels nicht korrekturbedürftig, sodass es auf die Zulassungsfrage letztlich nicht ankommt.
[20] 3.4. Nach den Feststellungen soll nach ÖAL-Richtlinie und Ö-Norm der Dauerschallpegel und damit jener Wert, der auch dann nicht überschritten werden soll, wenn Lärm von spezifischen Verursachern – wie Klavierspielen – hinzutritt, untertags bei geschlossenem Fenster bei 40 dB liegen. Eine Überschreitung von mehr als 10 dB wäre ortsunüblich. Festgestellt wurde weiters, dass im Schlafzimmer des Klägers der Dauerschallpegel bei geschlossenen Fenstern und Türen bei nur rund 20 dB liegt. Leise gespielte Klavierstücke überschreiten diesen bei geschlossenen Fenster um ca 5 dB, laut gespielte Klavierstücke um 10 bis 13 dB, das Öffnen des Flügels bietet dabei 1 dB Unterschied. Klavierspielen in der Wohnung der Beklagten pro Tag für 364 Minuten bei offenem Flügel und geschlossenem Fenster oder bei 526 Minuten bei geschlossenem Flügel würde den Dauerschallpegel im Schlafzimmer des Klägers nicht um mehr als 10 dB erhöhen. Festgestellt wurde weiters, dass das Spielen von Klavierstücken, die im Wohnzimmer der Beklagten einen Geräuschpegel von rund 75 dB erzeugen, im Schlafzimmer des Klägers einen Geräuschpegel von 18 bis 23 dB bewirken, was bei geschlossenem Fenster gar nicht oder nur sehr gering wahrnehmbar ist. Wird im Schlafzimmer des Klägers ferngesehen oder Radio mit einer Lautstärke von 50 bis 60 dB gehört, ist bei geschlossenen Fenstern das Klavierspiel aus der Wohnung der Beklagten nicht zu hören. Das Klavierspielen ist in der Wohnung des Klägers nur im Schlafzimmer, in der Wohnküche, dem Bad und im Wirtschaftsraum (einem Drittel der Wohnfläche) überhaupt vernehmbar. Die Tochter der Beklagten hat ein Repertoire von mehreren Dutzend Klavierstücken, wobei sie manche davon lauter und manche leiser spielt. Schwierige Stellen wiederholt sie öfter und zu Beginn der Übungszeit wärmt sie sich mit Finger- und Tonleiterübungen auf. Dass die Erstbeklagte und/oder die Tochter der Beklagten durchgehend laut und/oder bei offenem Fenster Klavier spielten, ist diesen Feststellungen hingegen nicht zu entnehmen.
[21] 3.5. Bei Lärmimmissionen in einem ersten Schritt auf objektiv messbare Lautstärken auf der Nachbarliegenschaft bzw der Nachbarwohnung abzustellen, ist durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht nur eine bestimmte Erhöhung des Lärmpegels, sondern bei selbst moderaten Geräuschimmissionen spezifische Eigenheiten als störend empfunden werden könnten, wie dies bei eintönigen Fingerübungen oder ständiger Wiederholung von einzelnen Passagen der Fall sein könnte. Allerdings ist bei verständiger Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen weder davon auszugehen, dass die Tochter der Beklagten stundenlang Fingerübungen macht, noch dass sie ausschließlich schwierige Stellen (bei geöffnetem Fenster und/oder in hoher Lautstärke) übt. Von einer „besonderen Lästigkeit“ dieser Lärmimmissionen ist hier daher nicht auszugehen; mit stundenlangem Probenlärm einer Heavy-Metal-Band (vgl 2 Ob 166/14x) oder sehr lauten, hellen und spitzen Pfauenschreien (vgl 4 Ob 64/20w) ist das Üben der Tochter der Beklagten nicht vergleichbar. Bei geschlossenem Fenster und in normaler Lautstärke gespielt sind vielmehr an sich störende Fingerübungen oder Wiederholungen schwieriger Stellen in den betroffenen Wohnräumen des Klägers gar nicht oder nur unter besonderer Konzentration überhaupt wahrnehmbar. Der Umstand, dass die Erstbeklagte und/oder die Tochter der Beklagten – wenn sie Klavier spielen – nicht durchgehend so laut spielen, dass dies in der Wohnung der Kläger überhaupt vernehmbar wäre, floss über die von den Vorinstanzen auf Basis des Sachverständigengutachtens vorgenommene „Mittelung“ der Erhöhung des Grundgeräuschpegels ein. Eine weitere Differenzierung des Unterlassungsgebots – über die verfügte zeitliche Höchstdauer und Einhaltung der Ruhezeiten hinaus – widerspräche dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz (vgl 1 Ob 6/99k), dass eine Beschränkung auf „Zimmerlautstärke“ sinnvolles Musizieren auf dem Klavier selbst bei Übungsspielen nicht immer ermöglicht. Dort wurde die Auffassung des dortigen Rekursgerichts geteilt, die Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Nachbarwohnung sei nur über die zeitliche Komponente zu erreichen.
[22] 3.6. Die in der Revision monierte Abweichung von einschlägigen Vorentscheidungen, namentlich 3 Ob 61/97k, 1 Ob 6/99k und 7 Ob 286/03i liegt nicht vor. Zu 3 Ob 61/97k wurde ein Unterlassungsbegehren wegen Klavierspielen im Ausmaß von 4 Stunden einer Musikstudentin abgewiesen, weil der dritte Senat eine derartige Übungszeit unter Einhaltung von Ruhezeiten als ortsüblich ansah. Die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarwohnung stellte sich dort nicht. In der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 6/99k blieb die Frage nach der Ortsüblichkeit eines Klavierspiels im Ausmaß von 4 Stunden unbeantwortet, weil durch die Beschränkung der bewilligten täglichen 4-stündigen Gesamtübungszeit auf Zeiträume außerhalb der Ruhezeiten die ortsübliche Benutzung der Wohnung der gefährdeten Partei nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Zu einer darüber hinausgehenden Übungszeit enthält die Entscheidung keine Aussage. Der vom Kläger offenbar gezogene Umkehrschluss, bei 6-stündigem Musizieren sei dies jedenfalls der Fall, lässt sich daraus daher nicht ziehen. 7 Ob 286/03i lehnte die Auffassung, ein 4-stündiges Klavierspiel könnte ortsüblich sein, ausdrücklich ab, konnte die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung aber mangels entsprechender Sachverhaltsgrundlagen nicht abschließend beurteilen. Klärungsbedürftig war dort die Frage, mit welcher Lautstärke das Klavierspielen in der Wohnung des Klägers vernehmbar war und ob der Beklagte zumutbare Schallschutzmaßnahmen vorgenommen hatte. Auch diese Entscheidung ist daher nicht einschlägig – hier wurde die Erhöhung des Grundgeräuschpegels ebenso festgestellt wie die von den Beklagten veranlassten Schallschutzmaßnahmen.
[23] 4. Damit war die Revision zurückzuweisen.
[24] 5. Da der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten erfasst und der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegensteht (RS0129365), war den Beklagten deren tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.
Textnummer
E133630European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00210.21Z.1216.000Im RIS seit
26.01.2022Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022