RS Pvak 2021/8/26 A21-PVAB/21

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Veröffentlicht am 26.08.2021
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Norm

PVG §18 Abs1

Schlagworte

Sitz des ZWA

Rechtssatz

Nach § 18 Abs. 1 PVG ist vor jeder Wahl eines Zentralausschusses „am Sitze dieses Ausschusses“ ein ZWA zu bilden. Dass der Sitz des ZWA mit dem Sitz des ZA übereinzustimmen hat, ist somit unmissverständlich ex lege im PVG geregelt. Der ZWA hatte daher als seinen Sitz den Sitz des ZA anzugeben, im vorliegenden Fall die Adresse des ZA in Wien. Da die Sitzbezeichnung des ZWA den Vorgaben des PVG entspricht, erfolgte sie in gesetzmäßiger Geschäftsführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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