Norm
PVG §18 Abs1Schlagworte
Sitz des ZWARechtssatz
Nach § 18 Abs. 1 PVG ist vor jeder Wahl eines Zentralausschusses „am Sitze dieses Ausschusses“ ein ZWA zu bilden. Dass der Sitz des ZWA mit dem Sitz des ZA übereinzustimmen hat, ist somit unmissverständlich ex lege im PVG geregelt. Der ZWA hatte daher als seinen Sitz den Sitz des ZA anzugeben, im vorliegenden Fall die Adresse des ZA in Wien. Da die Sitzbezeichnung des ZWA den Vorgaben des PVG entspricht, erfolgte sie in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022