Norm
PVG §18 Abs2Schlagworte
Nominierung von ZWA-MitgliedernRechtssatz
Da es nach § 18 Abs. 2 PVG ausschließlich dem ZA obliegt, die Mitglieder des ZWA auf Vorschlag der zu berücksichtigenden Wählergruppen zu bestellen, kann der ZWA ein Mitglied, dass die Voraussetzung der Wählbarkeit zum ZA nicht (mehr) erfüllt, nicht vom ZWA ausschließen, sondern hat die entsprechende Neubestellung eines Mitglieds durch den ZA abzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022