RS Pvak 2021/8/26 A21-PVAB/21

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Veröffentlicht am 26.08.2021
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Norm

PVG §18 Abs2

Schlagworte

Nominierung von ZWA-Mitgliedern

Rechtssatz

Da es nach § 18 Abs. 2 PVG ausschließlich dem ZA obliegt, die Mitglieder des ZWA auf Vorschlag der zu berücksichtigenden Wählergruppen zu bestellen, kann der ZWA ein Mitglied, dass die Voraussetzung der Wählbarkeit zum ZA nicht (mehr) erfüllt, nicht vom ZWA ausschließen, sondern hat die entsprechende Neubestellung eines Mitglieds durch den ZA abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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