Norm
PVG §20 Abs13Schlagworte
Verständigung der Wählergruppen vom Wahlergebnis; Frist zur Anfechtung der WahlRechtssatz
Lt. Antragsvorbringen wurde vom ZWA keine Information über das Wahlergebnis (Wahlkundmachung) an die Wählergruppen geschickt, weshalb die Frist zur Wahlanfechtung nicht feststellbar gewesen wäre. Die Verständigung der Wählergruppen ist nach § 20 Abs. 15 zweiter Satz PVG von den DWA vorzunehmen, die Abschriften ihrer Verständigungen der DL an die GÖD und die Wählergruppen zu senden haben. Zum Argument der Antragstellerin, die Frist zur Wahlanfechtung sei durch das Unterlassen der Verständigung der Wählergruppen durch den ZWA nicht feststellbar gewesen, ist klarzustellen, dass nach § 20 Abs. 13 erster Satz PVG die Gültigkeit der Wahl binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden kann, und dass gemäß § 20 Abs. 15 letzter Satz PVG die Wahlkundmachung durch die DL – und nicht den ZWA – zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022