RS Pvak 2021/8/26 A21-PVAB/21

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Veröffentlicht am 26.08.2021
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Norm

PVG §20 Abs15

Schlagworte

Information der GÖD über Wahlergebnisse

Rechtssatz

Die Information der GÖD von den Wahlergebnissen zählt nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des ZWA. Nach § 20 Abs. 15 zweiter Satz PVG haben die Dienststellenwahlausschüsse (DWA) Abschriften ihrer Verständigungen der Dienststellenleiter/innen an die GÖD und die Wählergruppen zu senden. Daher ist eine vom ZWA vorgenommene Information der GÖD über das Wahlergebnis, gleichgültig, auf welche Art und Weise sie auch immer erfolgte, sowie unabhängig davon, ob deren Abgabezeitpunkt für die Antragstellerin nachvollziehbar war, nicht der Geschäftsführung des ZWA nach PVG zuzurechnen. Sie unterliegt daher nicht der Prüfzuständigkeit der PVAB, weshalb der Antrag auch in diesem Punkt wegen Unzuständigkeit der PVAB zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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