RS Pvak 2021/8/26 A21-PVAB/21

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Veröffentlicht am 26.08.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die PVAB ist nur dann zur Prüfung von Handlungen und Unterlassungen einzelner Personalvertreter/innen zuständig, wenn deren Verhalten dem PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Der ZWA-Vorsitzende kündigte den Besuch des ZA als Bediensteter mit Gewerkschaftsfunktion und nicht in seiner Funktion als ZWA-Vorsitzender an. Diese Ankündigung stand in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den ZWA und erfolgte auch nicht namens und für den ZWA. Da diese Ankündigung dem Kollegialorgan ZWA daher nicht zugerechnet werden kann, besteht nach § 41 Abs. 1 PVG keine Zuständigkeit der PVAB und war der Antrag insoweit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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