RS Pvak 2021/8/26 A21-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2021
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Norm

PVG §41 Abs1
PVG §41 Abs2

Schlagworte

kein Antragsrecht auf Auflösung von PVO

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 2 PVG ist die PVAB bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen PVO einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und ein PVO aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt, wobei die Entscheidung darüber ex lege ausschließlich der PVAB obliegt. § 41 PVG unterscheidet die Frage der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, welches gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen kann, von der Frage der Aufsichtsmittel nach Abs. 2, welche der PVAB im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen. Die Aufsichtsmittel iSd § 41 Abs. 2 PVG sind von der Art der Rechtsverletzung abhängig, wobei die PVAB ex lege über deren Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Sie stehen damit nicht in der Disposition der Antragsteller/innen. Nach § 41 Abs. 1 PVG beschränkt sich das Antragsrecht auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nicht jedoch auf bestimmte Maßnahmen der PVAB. Da ein diesbezügliches Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 PVG nicht besteht, kommt der Antragstellerin keine entsprechende Antragslegitimation zu, weshalb ihr diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen war (PVAB 08.01.2021, A 31-PVAB/20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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