RS Pvak 2021/8/26 A21-PVAB/21

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Veröffentlicht am 26.08.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Mitglieder von PVO, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Es steht außer Zweifel, dass die Handlungen und Unterlassungen des ZWA-Vorsitzenden für den ZWA dem ZWA als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Daher unterliegen die Handlungen und Unterlassungen des ZWA-Vorsitzenden der Prüfzuständigkeit der PVAB und belasten die Geschäftsführung des ZWA mit Gesetzwidrigkeit, sofern sie entgegen den Vorgaben des PVG erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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