Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung WahlzeugenRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Die Antragstellerin wurde als Wahlzeugin der Wählergruppe „Y“ in den ZWA nominiert und fühlt sich durch die im Antragsvorbringen näher bezeichneten Handlungen und Unterlassungen des ZWA in ihrem durch das PVG gewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des ZWA verletzt. Ihre diesbezügliche Antragsberechtigung ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022