Entscheidungsdatum
10.12.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 24.06.2021, Zl. VStV/…/2020, betreffend eine Übertretung des § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 24.11.2021
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein-gestellt. Die Vorschreibung des Ersatzes der Barauslagen gemäß § 5a Abs. 2 StVO für die Blutuntersuchung entfällt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf Grund des schlüssigen Gutachtens der Amtsärztin Dr. D. wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, die ihn zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigte.
Dass diese Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zumindest zum Teil auf den Konsum eines Suchtgifts zurückzuführen ist, kann dagegen nicht mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dazu ist die im Zuge der Blutuntersuchung beim Beschwerdeführer festgestellte Konzentration von THC im Blut (0,73 ng/ml) zu niedrig. Diesbezüglich ist vor allem auf die gutachterlichen Äußerungen des Toxikologen Dr. E. in seinem Gutachten und vor allem in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Die Amtsärztin Dr. D. hat zwar in ihrem Abschlussgutachten auf Grund einer von ihr angenommen Wirkungsverstärkung des THC durch das im Blut des Beschweredeführers festgestellte Antidepressivum eine Beeinträchtigung auch durch Suchtgift angenommen, doch hat Dr. E. in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass eine Interaktion zwischen dem Antidepressivum und dem THC sehr wenig wahrscheinlich ist, weil dazu der Gehalt des Antidepressivums im Blut zu gering war.
Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers neben einer Übermüdung auch auf die Konsumation von Suchtgift zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt mindestens 1 Woche vor dem gegenständlichen Vorfall Cannabis konsumiert zu haben, von den Sachverständigen nicht widerlegt wurden und mit dem gemessenen THC-Gehalt im Blut nicht in Widerspruch stehen.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 24.11.2021 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführerunmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde sowie dem BMK am 26.11.2021 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.
Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Suchtgift; THC; Beeinträchtigung durch Konsum eines Suchtgifts; erforderliche Sicherheit für die Verhängung einer VerwaltungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.046.11408.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022