RS Lvwg 2022/1/5 VGW-109/007/5697/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

EpidemieG 1950 §3b
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
BDG 1979 §51 Abs1

Rechtssatz

Ebenso wenig ist eine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz in einer Teststraße bzw. anlässlich der Abgabe/Abnahme eines Corona-Tests nachvollziehbar, wenn dort Mitarbeiter des Samariterbundes oder sonstiger Einrichtungen Tests durchführen und Ratschläge/Empfehlungen äußern, weil eine Zurechnung zur Behörde ausgeschlossen ist. Nach objektiver Betrachtungsweise könnte der Adressat einer Anordnung eines Organs der öffentlichen Sicherheit (Polizist) oder eines sonstigen unzweifelhaft nach außen hin erkennbaren hoheitlichen Organs (einer Behörde oder Gebietskörperschaft) wohl in der Regel einen Befehl iSd zitierten Rsp betreffend drohender Zwang, Durchsetzbarkeit, Befolgungsanspruch annehmen. Bei einem in einer Coronavirus-Teststraße befindlichen Bediensteten handelt es sich jedoch um keine solches Organ.

Schlagworte

Verdienstentgang; Dienstnehmer-Vergütung; Meldepflicht; Abwesenheit vom Dienst; Dienstenthebung; Verdacht auf Infektion; Antigentests zur Eigenanwendung; selbstüberwachte Quarantäne; eigeninitiative Absonderung; Absonderung; mündlich verkündeter Bescheid; telefonischer Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.5697.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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