Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.01.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §3bRechtssatz
Ebenso wenig ist eine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz in einer Teststraße bzw. anlässlich der Abgabe/Abnahme eines Corona-Tests nachvollziehbar, wenn dort Mitarbeiter des Samariterbundes oder sonstiger Einrichtungen Tests durchführen und Ratschläge/Empfehlungen äußern, weil eine Zurechnung zur Behörde ausgeschlossen ist. Nach objektiver Betrachtungsweise könnte der Adressat einer Anordnung eines Organs der öffentlichen Sicherheit (Polizist) oder eines sonstigen unzweifelhaft nach außen hin erkennbaren hoheitlichen Organs (einer Behörde oder Gebietskörperschaft) wohl in der Regel einen Befehl iSd zitierten Rsp betreffend drohender Zwang, Durchsetzbarkeit, Befolgungsanspruch annehmen. Bei einem in einer Coronavirus-Teststraße befindlichen Bediensteten handelt es sich jedoch um keine solches Organ.
Schlagworte
Verdienstentgang; Dienstnehmer-Vergütung; Meldepflicht; Abwesenheit vom Dienst; Dienstenthebung; Verdacht auf Infektion; Antigentests zur Eigenanwendung; selbstüberwachte Quarantäne; eigeninitiative Absonderung; Absonderung; mündlich verkündeter Bescheid; telefonischer BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.5697.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022