RS Lvwg 2022/1/5 VGW-109/007/5697/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

EpidemieG 1950 §3b
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
BDG 1979 §51 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Telefonat mit einem Mitglied einer Familie kann nicht gleichzeitig eine Gesamtabsonderung der Gesamtfamilie ausgesprochen werden. Es gäbe schließlich im Fall einer Bescheiderlassung auch keinen Gesamtbescheid, der nur einem Familienmitglied gegenüber erlassen werden müsste und alleine dadurch Wirkungen für sämtliche haushaltsangehörigen Familienmitglieder hätte.

Schlagworte

Verdienstentgang; Dienstnehmer-Vergütung; Meldepflicht; Abwesenheit vom Dienst; Dienstenthebung; Verdacht auf Infektion; Antigentests zur Eigenanwendung; selbstüberwachte Quarantäne; eigeninitiative Absonderung; Absonderung; mündlich verkündeter Bescheid; telefonischer Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.5697.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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