RS Lvwg 2022/1/5 VGW-109/007/5697/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

EpidemieG 1950 §3b
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
BDG 1979 §51 Abs1

Rechtssatz

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, für den im Absonderungsfall eine rechtmäßige Abwesenheit vom Dienst besteht, die (zudem) von Haus aus keine Einbußen finanzieller Natur bewirkt, kann dem Dienstgeber somit keinen Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz vermitteln. Aufgrund der maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen kein Ausfall und keine bloß freiwillige Weiterbezahlung vorlag, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben.

Schlagworte

Verdienstentgang; Dienstnehmer-Vergütung; Meldepflicht; Abwesenheit vom Dienst; Dienstenthebung; Verdacht auf Infektion; Antigentests zur Eigenanwendung; selbstüberwachte Quarantäne; eigeninitiative Absonderung; Absonderung; mündlich verkündeter Bescheid; telefonischer Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.5697.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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