Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §3bRechtssatz
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, für den im Absonderungsfall eine rechtmäßige Abwesenheit vom Dienst besteht, die (zudem) von Haus aus keine Einbußen finanzieller Natur bewirkt, kann dem Dienstgeber somit keinen Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz vermitteln. Aufgrund der maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen kein Ausfall und keine bloß freiwillige Weiterbezahlung vorlag, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben.
Schlagworte
Verdienstentgang; Dienstnehmer-Vergütung; Meldepflicht; Abwesenheit vom Dienst; Dienstenthebung; Verdacht auf Infektion; Antigentests zur Eigenanwendung; selbstüberwachte Quarantäne; eigeninitiative Absonderung; Absonderung; mündlich verkündeter Bescheid; telefonischer BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.5697.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022