Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15Rechtssatz
Besteht der Inhalt des Aufdrucks der [Werbe]Tafel nicht nur aus einer Ankündigung in Form der Erreichbarkeit, sondern auch aus dem Logo, so ist das aufgrund dieses äußeren Erscheinungsbildes und des wirtschaftlichen Zwecks, auf ein bestimmtes Unternehmen […] hinzuweisen, ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung zu qualifizieren.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Entfernung; Ankündigung; Werbung; Ortsgebiet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1951.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022