Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15Rechtssatz
Eine im Gegensatz zu § 84 Abs 2 StVO angebrachte Werbung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat (vgl VwGH 1941/76). Zum Begriff der „Ankündigung“ gehört der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Entfernung; Ankündigung; Werbung; Ortsgebiet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1951.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022