Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
Mag. Steger über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.09.2021, GZ. ***, betreffend Verpflichtung zur Entfernung von Werbeanlagen gemäß § 84 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.09.2021, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften des § 84 Abs. 2 und 4 StVO verpflichtet, die im Gemeindegebiet von *** im Zuge der ***, km ***, außerhalb des Ortsgebietes auf dem Grundstück-Nr. ***, KG ***, konsenslos angebrachten Werbungen mit den Aufschriften
- „Lieber gleich zu ***, Direkt an der ***/***, ***“
- „*** in 2 km rechts, ***, ***“
binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Baden zusammengefasst aus, dass der Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden bekannt geworden wäre, dass neben der ***, km ***, im Freiland Werbungen mit oben angeführten Aufschriften aufgestellt worden wären. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 10.08.2021 mitgeteilt, dass für das gesamte Vorhaben bereits im November 2017 die Errichtung dieser Hinweisflächen, wie sie dann auch im April 2018 montiert worden seien, angezeigt worden wäre, wobei laut Auskunft des Bauamtes der Stadtgemeinde *** jedoch dort keinerlei baubehördliche Bewilligung vorliege und auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Bauanzeige“ aus dem Jahr 2017 bei der Baubehörde nicht eingelangt sei.
Der Gesetzgeber wolle mit den Regelungen des § 84 Abs. 2 und 4 StVO eine durch Werbungen und Ankündigungen hervorgerufene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer, vor allem der Kraftfahrer, verhindern. Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 2 sei z.B. dann nicht zuzulassen, wenn es sich um eine Reklameschrift handle, die vor allem der geschäftlichen Werbung für ein bestimmtes Erzeugnis und indirekt damit dem Zweck der Erzielung eines höheren Umsatzes der werbenden Firma diene.
Im gegenständlichen Fall stehe für die Behörde fest, dass im Sinne der dargestellten Judikatur des VwGH keinesfalls von einem vordringlichen Bedürfnis oder erheblichen Interesse der Straßenbenützer gesprochen werden könne. Daher sei keine Prüfung oder Auseinandersetzung mit der weiteren Voraussetzung erforderlich, ob von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, entsprechende Ermittlungsergebnisse zu übermitteln, inwiefern die genannten Werbetafeln tatsächlich außerhalb des Ortsgebietes stehen würden, sei zu entgegnen, dass nach den geltenden Regeln der Straßenverkehrsordnung die verfahrensgegenständliche Freilandstraße, an der die Werbung widerrechtlich angebracht sei, für jedermann als solche leicht erkennbar sei. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 StVO sei die Freilandstraße als Straße außerhalb von Ortsgebieten definiert. Demgegenüber gelte als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Verkehrszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Abs. 1 Z17a) und „Ortsende“
(§ 53 Abs. 1 Z 17b). Der Standort der gegenständlichen Werbetafel im Freiland bei km *** könne somit auch durch einen Ortsaugenschein von jedermann zweifelsfrei als solcher im Freiland erkannt werden, ohne weitere behördliche Erhebungen einzuleiten.
Da die betreffenden Werbungen außerhalb des Ortsgebietes entlang der *** innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand aufgestellt worden wären, sei die Entfernung anzuordnen gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer rechtzeitig gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Ladung des beantragten Zeugen und der ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst dazu aus, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und im einfachgesetzlich gewährleisteten öffentlichen Recht, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht von einer Aufforderung betroffen zu sein, Werbeschilder außerhalb des Ortsgebietes entfernen zu müssen, verletze. Im Konkreten liege ein willkürliches Verhalten der Behörde vor, indem eine ausreichende Begründung des angefochtenen Bescheides unterlassen worden sei. Es sei nicht erkennbar, auf Basis welcher Ermittlungsergebnisse gegen die Beschwerdeführerin ein Bescheid ergehe und warum die Behörde den Sachverhalt so angenommen habe.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unter Zugrundelegung des § 58 Abs. 1 AVG mangelhaft. Die belangte Behörde stütze sich auf § 84 Abs. 2 StVO, wobei aus dem Spruch nicht hervorkomme, ob der Tatbestand des § 84 Abs. 2 StVO, aus dem Rechtsfolgen abgeleitet werden würden, tatsächlich verwirklicht sei. Insbesondere sei im Spruch nicht angeführt, ob die Tafeln tatsächlich innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand aufgestellt worden wären, wobei gerade dieser Punkt der maßgebliche Aspekt der genannten Bestimmung der StVO sei. Außerhalb von Ortsgebieten aufgestellte Werbungen und Ankündigungen seien zulässig, sofern sie in einer Entfernung, welche größer als 100m vom Fahrbahnrand betrage, aufgestellt seien. DAS relevante
Tatbestandsmerkmal des § 84 Abs. 2 StVO finde sich gerade nicht im rechtsverbindlichen Spruch des angefochtenen Bescheides, weshalb der Spruch nicht die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 AVG erfülle. Der Spruch sei somit fehlerhaft, womit ein konstruktives Bescheidmerkmal fehle und der Bescheid nichtig, zumindest aber fehlerhaft sei.
Der angefochtene Bescheid erfülle auch nicht die Anforderungen des § 60 AVG. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin beantragt, Ermittlungsergebnisse zu übermitteln, die darlegen, inwiefern die genannten Werbetafeln tatsächlich außerhalb des Ortsgebietes stehen würden. Zur Beurteilung der Frage, ob gegenständlich Werbetafeln zu Unrecht aufgestellt wurden, sei es notwendig zu erheben, ob diese tatsächlich außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt wurden und zusätzlich innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand aus gemessen. Sollten nämlich die Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes oder außerhalb des Ortsgebietes aber in einer größeren Entfernung als 100 m vom Fahrbahnrand aufgestellt worden sein, so sei der Anwendung von § 84 Abs. 2 StVO mangels Tatbestandserfüllung die Grundlage entzogen.
Es möge eventuell sein, dass der Standort der gegenständlichen Werbetafeln durch einen Ortsaugenschein von jedermann zweifelsfrei erkannt werden kann, ohne weitere behördliche Erhebungen einzuleiten, doch entbinde das die Behörde keinesfalls davon, konkrete Ermittlungsschritte und Feststellungen zu treffen, die für die rechtliche Subsumtion von Nöten seien. Die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zufolge Unterlassens der erforderlichen amtswegigen und auch beantragten Sachverhaltsermittlungen sei sohin evident. Im Übrigen habe die Behörde hierdurch auch indirekt einen durch die Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag in einem entscheidungswesentlichen Punkt unbehandelt gelassen.
In den unsubstantiierten Feststellungen der belangten Behörde würden sich überhaupt keine Ausführungen zur Situierung der aufgestellten Werbetafeln finden, womit kein Sachverhalt feststehe, aus dem in weiterer Folge rechtliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnten. Die Behörde sei daher angehalten, konkret festzustellen, in wie fern die gegenständlich beanstandeten Werbetafeln außerhalb des Ortgebietes stehen und auch, in welcher Entfernung zum Fahrbahnrand diese aufgestellt sind, da nur durch Angabe dieser Modalitäten im Bescheid selbst nachgeprüft werden könne, ob die rechtliche Anordnung der Entfernung der Tafeln zurecht erfolgt sei oder nicht. Der abschließende Satz innerhalb der rechtlichen Beurteilung, dass die Tafeln außerhalb des Ortgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100m vom Fahrbahnrand aufgestellt seien, genüge den rechtlichen Anforderungen eines rechtmäßigen Bescheids nicht, dies insbesondere deshalb, als nicht begründet werde, wie die Behörde zu dieser Ansicht komme und daher die Angaben der Behörde nicht der Begründungspflicht des § 60 AVG entsprechen würden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12.11.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegten Verwaltungsakt.
4. Feststellungen:
Im Auftrag der Beschwerdeführerin wurden im Gemeindegebiet *** neben der *** auf Höhe des km *** konsenslos folgende Werbe- und Ankündigungstafeln in einer Entfernung von weniger als 100 Metern vom Fahrbahnrand entfernt aufgestellt:
- Lieber gleich zu ***, Direkt an der ***/***, ***“
- „*** in 2 km rechts, ***, ***“.
Diese beiden Tafeln weisen jeweils das Logo der angesprochenen Firmen auf.
In diesem Bereich der *** beginnt das Ortsgebiet von *** bei km *** und beginnt das Ortsgebiet von *** bei km ***. Dazwischen verläuft die *** im Freiland und daher außerhalb von Ortsgebieten.
5. Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständlichen Werbe- und Ankündigungstafeln im Auftrag der Beschwerdeführerin aufgestellt wurden und den festgestellten Aufdruck samt Logos der beiden angesprochenen Firmen aufweisen. Letzterer ist auch auf den im Verwaltungsakt erliegenden Fotos dieser Tafeln ersichtlich.
Unstrittig ist auch der Standort dieser Tafeln. Aus der von der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden eingeholten Auskunft der Verkehrsabteilung vom 22.09.2021 ergibt sich zweifelsfrei der jeweilige Beginn der Ortsgebiete von *** und *** und insbesondere, dass im unstrittigen Bereich der Tafeln kein Ortsgebiet ist, sich dieser Bereich demnach außerhalb des Ortsgebietes befindet. Die diesbezüglich unsubstantiierte Bestreitung der Beschwerdeführerin ist demnach nicht nachvollziehbar und unbegründet; insbesondere bedurfte es aufgrund der nicht anzuzweifelnden Auskunft der Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden auch keines Ortsaugenscheines. Von der Beschwerdeführerin wurde auch nicht näher ausgeführt, um welches Ortsgebiet es sich in diesem Bereich handeln sollte.
Des Weiteren ist tatsächlich auf den im Verwaltungsakt erliegenden Fotos für jedermann mehr als deutlich erkennbar, dass sich die verfahrensgegenständlichen Tafeln unmittelbar neben dem Fahrbahnrand der ***, jedenfalls weit näher als 100 Meter davon befinden. Auch diesbezüglich bedurfte es aufgrund der Eindeutigkeit keiner weiteren Ermittlungsschritte.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 84 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen
1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder
2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder
3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,
und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.“
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(…)
15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b);
(…)“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtliche Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführerin sich die verfahrensgegenständlichen Tafeln, die von der Beschwerdeführerin bzw. in deren Auftrag aufgestellt wurden, außerhalb des Ortsgebietes, weil das betreffende Grundstück nicht im Bereich eines Straßennetzes innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gelegen ist, in einem Abstand von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt befinden.
Wenn gleich von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht bestritten, war nunmehr noch ergänzend zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 84 Abs. 4 iVm Abs. 2 und 3 StVO vorliegen.
Unter Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO sind nicht Angaben rein beschreibender Natur zu verstehen, weshalb z.B. eine Tafel mit der Beschriftung „Restaurant – Gasthof – Gästezimmer“ nicht unter diese Gesetzesbestimmung fällt. Eine im Gegensatz zu § 84 Abs. 2 StVO angebrachte Werbung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat (VwGH 26.06.1979, 1941/76). Zum Begriff der „Ankündigung“ gehört der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft.
Ein „Firmenlogo“, das nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hinweist ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Mit dem „Firmenlogo“ soll nämlich eine Anpreisung der Produkte eines Unternehmens vorgenommen und potenziellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden (VwGH 22.04.1994, 93/02/0313).
Im gegenständlichen Fall besteht der Inhalt des Aufdrucks der verfahrensgegenständlichen Tafeln nicht nur aus einer Ankündigung in Form derer Erreichbarkeit, sondern auch aus deren Logo, sodass aufgrund dieses äußeren Erscheinungsbildes und dem wirtschaftlichen Zweck, auf ein bestimmtes Unternehmen – nämlich die jeweilige Firma – hinzuweisen ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ auch als Werbung zu qualifizieren ist.
Von der Beschwerdeführerin wurde weiters gar nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt, dass in irgendeiner Form ein dringliches Bedürfnis bzw. erhebliches Interesse der Straßenbenützer an der verfahrensgegenständlichen Hinweistafel besteht. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte oder zumindest Behauptungen dahingehend, dass diese Tafeln in einem Gebiet errichtet wurden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist.
Es liegen daher die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 vor und keine Voraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. vor, sodass die Bezirkshauptmannschaft Baden zurecht im Sinne des Abs. 4 leg. cit. die Entfernung ohne weiteres Verfahren veranlasst hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Entfernung; Ankündigung; Werbung; Ortsgebiet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1951.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022