TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/22 G313 2225504-2

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G313 2225504-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rae Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 14.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 20.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

Er ist im Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses.

1.2. Der BF wurde in Österreich mehrmals, wiederholt als Jugendstraftäter und junger Erwachsener, und die letzten beiden Male als Erwachsener bzw. zuletzt im November 2014 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

1.3. Am 30.08.2016 erließ das BFA gegen den BF eine am 20.09.2016 rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot.

Daraufhin ist der BF nachweislich am 18.11.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

1.4. Mit E-Mail vom 19.11.2018 teilte das BFA dem Rechtsvertreter des BF nach telefonischer Anfrage mit, dass das Einreiseverbot mit 17.11.2018 abgelaufen ist und, vorbehaltlich Einreisesperren anderer Mitgliedstaaten, aus Sicht der Republik Österreich einer Einreise nichts im Wege steht.

Nach Ablauf des Einreiseverbotes ist der BF zu einem unbestimmten Zeitpunkt, spätestens am 27.11.2018, wieder in das Bundesgebiet eingereist und hält er sich seither im österreichischen Bundesgebiet auf.

1.5. Der BF ist seit 27.11.2018 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.6. Er stellte am 17.01.2019 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot Weiß Rot Karte plus). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der NAG-Behörde vom 30.08.2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dann mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 als unbegründet abgewiesen.

1.7. Der BF hat in Österreich seine Eltern und vier Schwestern, in seinem Herkunftsstaat hingegen keine familiäre Bezugsperson. Er lebt nunmehr wie bereits vor seiner Ausreise am 18.11.2016 bei seinen Eltern und hat zu ihnen ein inniges bzw. nahes Verhältnis.

Der BF lebte ab seinem dritten Lebensjahr bis zur vormaligen Ausreise am 18.11.2016 im Alter von 29 Jahren insgesamt rund 26 Jahre lang in Österreich, hat hier die Schule besucht bzw. Pflichtschule absolviert und hält sich seit Wiedereinreise nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes spätestens seit 27.11.2018 nunmehr etwas weniger als drei Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF, der bis ins Jahr 2016 hinein in Österreich einzelnen Beschäftigungen nachgegangen ist, geht nunmehr keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach. Dazu ist er mangels Aufenthaltstitels nicht befugt.

Er verfügt über eine „Einstellungszusage“ vom 29.12.2017 und einen „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 25.01.2019, welche jeweils an die Bedingung des Erhalts eines Aufenthaltstitels bzw. einer Berechtigung zur Arbeitsaufnahme geknüpft sind.

In der Beschwerde wurde auf die aufrechte Gültigkeit des arbeitsrechtlichen Vorvertrages (AS 404) verwiesen und vorgebracht, der BF werde „durch seine Arbeit versichert“ sein (AS 405).

1.8. Der BF, der zusammen mit seiner Familie ab dem dritten Lebensjahr den Großteil seines Lebens bzw. seine Kindheit und Jugend und weitere Jahre bis ins Erwachsenenalter hinein bzw. bis zu seinem 29. Lebensjahr in Österreich verbracht hat und hier tief verwurzelt, sprachlich und sozial integriert ist und seinen Lebensmittelpunkt hat, hat, wie mit der Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, „panische Angst vor einer Rückkehr nach Bosnien“ (AS 404).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem vorgelegten bosnischen Reisepass.

2.3. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:

Dass der BF in Österreich mehrmals, wiederholt als Jugendstraftäter und junger Erwachsener, außer die letzten beiden Male, und zuletzt im November 2014 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Dass das BFA gegen den BF am 30.08.2016 eine am 20.09.2016 rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen hat, beruht ebenso auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt wie dass der BF daraufhin am 18.11.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Mit E-Mail vom 19.11.2018 teilte das BFA dem Rechtsvertreter des BF nach telefonischer Anfrage mit, dass das Einreiseverbot mit 17.11.2018 abgelaufen ist und, vorbehaltlich Einreisesperren anderer Mitgliedstaaten, aus Sicht der Republik Österreich einer Einreise nichts im Wege steht. Dieses E-Mail legte der BF unter anderem seiner schriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt vom 15.03.2021 bei (AS 318).

Dass der BF nach Ablauf des Einreiseverbotes zu einem unbestimmten Zeitpunkt, spätestens am 27.11.2018, wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sich seither wieder im Bundesgebiet aufhält, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt einem eine Hauptwohnsitzmeldung des BF ab 27.11.2018 bescheinigendem Zentralmelderegisterauszug und einem Polizeibericht vom 26.08.2019.

Dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Rot Weiß Rot Karte plus – mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 30.08.2019 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 als unbegründet abgewiesen wurde, beruht auf den diesbezüglichen Entscheidungen vom 30.08.2019 (AS 1ff) und vom 08.01.2020 (AS 419ff) im Akt.

Dass nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid dieser unentschuldigt nicht zu einem vereinbarten Rückkehrberatungsgespräch gekommen ist, ergab sich aus einem am 06.08.2021 beim BVwG eingelangten dies bescheinigenden „Formular zur Dokumentation der Rückkehrberatung“ vom 30.07.2021, in welchem diesbezüglich festgehalten wurde: „Der Grund für die Abwesenheit ist nicht bekannt und der Fremde ist für die BBU nicht erreichbar.“

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der BF gab in seiner schriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt glaubhaft an, dass seine gesamte Familie in Österreich lebt und er bei seinen Eltern wohnt (AS 405).

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich insbesondere auch anlässlich der Einvernahme der Eltern vor dem Landesverwaltungsgericht gezeigt hat, wie sehr die Eltern an ihrem Sohn hängen (AS 405).

Wie sehr der BF an seinen Eltern hängt bzw. dass er zu ihnen ein inniges bzw. nahes Verhältnis hat, ergab sich jedenfalls aus folgendem seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteivorhalt beigelegten als Beilage ./B zum Akt genommenen handschriftlichen Schreiben des BF vom 22.05.2019:

„Habe meine ganze Familie in (…; an dieser Stelle: Ort in Österreich) und habe meinen Lebensmittelpunkt hier. Mein Vater hatte kürzlich einen Autounfall und war im Krankenhaus. Meiner Mutter geht es gesundheitlich auch schlecht. Darum bitte ich Sie hier bleiben zu können. Durch die Vorkommnisse habe ich aus meinen Fehlern gelernt, auch die Zeit in Bosnien hat mir gezeigt, dass ich mich hier in Österreich wohlverhalten muss! Ich bitte Sie um eine letzte Chance (…).“ (AS 319)

Wie aus diesem Vorbringen glaubhaft hervorgehend, sorgt sich der BF um seine gesundheitlich beeinträchtigten Eltern und fürchtet sich davor, von ihnen erneut getrennt zu werden.

Der BF verwies in seiner Stellungnahme zudem darauf, durch die Vorkommnisse aus seinen Fehlern gelernt zu haben. In seiner Beschwerde wurde zudem mit folgenden Worten Reue bezüglich der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen dargetan:

„Leider ist er aufgrund falscher Freunde und Drogen strafrechtlich in Erscheinung getreten, was er zutiefst bereut. Er hat jedoch seine Strafe verbüßt und ein Einreiseverbot erhalten, wobei die Gültigkeit abgelaufen ist.“ (AS 403).

Dass der BF bis ins Jahr 2016 hinein in Österreich einzelnen Beschäftigungen nachgegangen ist, beruht auf einem dies bescheinigendem Sozialversicherungsauszug.

Die unter den Feststellungen festgehaltenen die Zusicherung einer Arbeitsaufnahme bei Erlangen eines Aufenthaltstitels bescheinigenden Unterlagen – Einstellungszusage vom 29.12.2017 (AS (AS 322, AS 415) und „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vom 25.01.2019 (AS 87ff), liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt ein.

In der Beschwerde wurde auf die aufrechte Gültigkeit des arbeitsrechtlichen Vorvertrages (AS 404) verwiesen und vorgebracht, der BF werde „durch seine Arbeit versichert“ sein (AS 405).

Dass der BF zusammen mit seiner Familie den Großteil seines Lebens ab dem dritten Lebensjahr bzw. seine Kindheit und Jugend und weitere Jahre bis ins Erwachsenenalter hinein bzw. bis zu seinem 29. Lebensjahr in Österreich verbracht hat und hier tief verwurzelt, sprachlich und sozial integriert ist und seinen Lebensmittelpunkt hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Der BF konnte mit seinem Beschwerdevorbringen glaubhaft machen, „panische Angst vor einer Rückkehr nach Bosnien“ zu haben (AS 404). Aus diesem Grund ist er offenbar zu einem mit ihm vereinbarten Rückkehrberatungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen.

Die Mitteilung seitens der BBU GmbH, dass der BF unentschuldigt nicht zu einem vereinbarten Rückkehrberatungsgespräch erschienen ist, langte am 06.08.2021 beim BVwG ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(…).“

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.2. Da die in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen, war dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen, wurde in dieser gegen Spruchpunkt I. doch nichts Konkretes vorgebracht.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.         dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.         ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.         nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2.         ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.         ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.         der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5.         das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…).“

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3.         der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(…).“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(…).“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der BF ist nach Ablauf des gegen ihn vormals verhängten zweijährigen Einreiseverbotes (spätestens) am 27.11.2018 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Er stellte am 17.01.2019 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot Weiß Rot Karte plus). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der NAG-Behörde vom 30.08.2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dann mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 als unbegründet abgewiesen, womit die Entscheidung der NAG-Behörde vom 30.08.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der BF, ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, wartete das Ergebnis seines NAG-Verfahrens nicht in seinem Herkunftsstaat, sondern in Österreich ab.

Er war ab seiner Einreise in Österreich (spätestens) am 27.11.2018 drei Monate lang bzw. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen und damit nur bis (spätestens) 27.02.2019 sichtvermerkfrei aufenthaltsberechtigt.

Wegen Überschreitung der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer bzw. aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde gegen den BF ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet. Mit Schreiben des BFA vom 25.02.2021 wurde der BF von der Beabsichtigung, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, verständigt.

Der BF gab bezüglich der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteivorhalt und mit dieser wortgleich in der Beschwerde Folgendes an:

„Richtig ist und bereut dies der Beschwerdeführer, dass er übersehen hat, über den sichtvermerkfreien Aufenthalt hinaus, fristgerecht auszureisen. Er hatte den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU inne und wurde dieser aufgrund des Einreiseverbotes gegenstandslos und beantragte er bei der BH (…) eine Rot Weiß Rot Karte plus, sodass er dachte, er könne sich in Österreich aufhalten.“ (AS 405)

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF während seines laufenden NAG-Verfahrens gemäß § 24 NAG nur dann in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, wenn er um Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels angesucht hätte. Im gegenständlichen Fall verfügte der BF nach Wiedereinreise jedoch über keinen Aufenthaltstitel und durfte er sich nur innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum bzw. in Österreich aufhalten.

Es wird dem BF, der bevor gegen ihn in Österreich ein Einreiseverbot erlassen worden ist ein Daueraufenthaltsrecht innehatte, geglaubt, dass er dachte, sich während aufrechten NAG-Verfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.

Obwohl der BF über seinen wahren Aufenthaltsstatus nach Wiedereinreise Bescheid wissen bzw. diesen in Erfahrung bringen müssen hätte, fällt bei der gegenständlichen Interessensabwägung sein auch während aufrechten NAG-Verfahrens unrechtmäßiger Aufenthalt nach erlaubter sichtvermerkfreier Aufenthaltszeit nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht, zumal er während aufrechter Einreiseverbotsdauer nie nach Österreich zurückgekehrt und erst nach telefonischer Anfrage seitens seiner Rechtsvertretung und darauffolgender Mitteilung seitens der belangten Behörde, dass das Einreiseverbot mit 17.11.2018 abgelaufen ist und vorbehaltlich Einreisesperren anderer Mitgliedstaaten aus Sicht der Republik Österreich einer Einreise nichts im Wege steht, (spätestens) am 27.11.2018 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Der BF, der zusammen mit seiner Familie ab dem dritten Lebensjahr den Großteil seines Lebens bzw. seine Kindheit und Jugend und weitere Jahre bis weit ins Erwachsenenalter hinein in Österreich verbracht hat und hier tief verwurzelt, sprachlich und sozial integriert ist und seinen Lebensmittelpunkt hat, hat, wie mit der Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, „panische Angst vor einer Rückkehr nach Bosnien“ (AS 404).

Gegenüber seinen starken Bindungen zu Österreich und dem erkennbaren zwischen ihm und seiner in Österreich lebenden Familie bzw. seinen Eltern bestehenden Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis und seiner damit verbundenen „panischen Angst vor einer Rückkehr nach Bosnien“ bzw. davor, von seiner Familie bzw. seinen Eltern getrennt zu werden, tritt bei der gegenständlichen Interessensabwägung sein während aufrechten NAG-Verfahrens nach Ablauf der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts unrechtmäßiger Aufenthalt, sein ab rechtskräftiger negativer Beendigung seines NAG-Verfahrens weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt und sein unentschuldigtes Fernbleiben vom vereinbarten Rückkehrberatungsgespräch in den Hintergrund.

Der BF, der bis ins Jahr 2016 hinein in Österreich einzelnen Beschäftigungen nachgegangen ist, ist derzeit nicht erwerbstätig. Seine aktuelle Beschäftigungslosigkeit kann jedoch nicht zu seinen Lasten wiegen, möchte der BF doch arbeiten, ist ihm dies mangels Aufenthaltstitels bzw. mangels Berechtigung dazu jedoch nicht erlaubt.

Der BF legte eine „Einstellungszusage“ vom 29.12.2017 (AS 322 und AS 415) und einen „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 25.01.2019 (AS 87ff) vor, welche beide an die Bedingung des Erhalts eines Aufenthaltstitels bzw. einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft sind und mangels nach Wiedereinreise in Österreich erlangten Aufenthaltstitels bzw. Rechts zur Beschäftigungsaufnahme nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis und folglich nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit führen konnten.

Der BF hält sich nunmehr an derselben Adresse wie vor seiner freiwilligen Ausreise am 18.11.2016 auf, und zwar bei seinen Eltern.

Dadurch, dass, wie mit Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, der Lebensunterhalt des BF durch finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Eltern stets bestritten werden konnte (AS 403), war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet für die österreichischen Gebietskörperschaften nie eine finanzielle Belastung.

Der BF hat sich, wie aus dem Erhalt einer Einstellungszusage von 2017 und eines arbeitsmäßigen Vorvertrages von 2019 ersichtlich, um Arbeit bemüht und möchte so bald wie möglich am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen.

Aufgrund des vom BF glaubhaft gemachten Arbeitswillens ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer alsbaldigen Beschäftigungsaufnahme und Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit nach Erhalt eines Aufenthaltstitels auszugehen.

Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet tief verwurzelt und hat hier all seine Familienangehörigen und seinen Lebensmittelpunkt. Seit seiner laut Strafregisterauszug der letzten strafrechtlichen Verurteilung von November 2014 zugrunde gelegenen letzten Straftat vom 03.09.2014 und damit auch seit seiner Wiedereinreise (spätestens) am 27.11.2018, nachdem er die gegen ihn am 30.08.2016 erlassene zweijährige Einreiseverbotsdauer in seinem Herkunftsstaat verbracht hatte, sind keine weiteren strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet mehr ans Tageslicht gekommen.

Der BF bereut zudem seine in Österreich begangenen Straftaten zutiefst, wie mit der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte.

In Gesamtbetrachtung aller individuellen Verhältnisse und Umstände war von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen an einem weiteren Bleiberecht über den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

Es war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF somit nicht gerechtfertigt, sondern diese für auf Dauer unzulässig zu erklären.

3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war, war folglich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG (Integrationsgesetz) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 9. (…)

(…)

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3.         über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4.         einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5.         als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(…).“

Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:

„§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)“

Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2“ betitelte § 12 IntG lautet wie folgt:

„§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBl. I Nr. 41/2019)“

Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 IntG lautet wie folgt:

„§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3.         minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4.         minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5.         einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6.         einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7.         über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8.         mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1.         die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2.         denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

Der mit „Gliederung der österreichischen Schulen“ betitelte § 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG) lautet wie folgt:

„§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich
1.         nach ihrem Bildungsinhalt in:
a)         allgemeinbildende Schulen,
b)         berufsbildende Schulen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
2.         nach ihrer Bildungshöhe in:
a)         Primarschulen,
b)         Sekundarschulen.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(3) Primarschulen sind
1.         die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2.         die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind
1.         die Oberstufe der Volksschule,
2.         die Mittelschule,
3.         die Polytechnische Schule,
4.         die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5.         die Berufsschulen,
6.         die mittleren Schulen,
7.         die höheren Schulen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(6) Pflichtschulen sind
1.         die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
2.         die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).“

Wie aus einer vorgelegten mit 26.04.2019 datierten „Zweitschrift“ des dies bescheinigenden Jahres- und Abschlusszeugnis hervorgehend, hat der BF in Österreich nach dem Besuch einer Polytechnischen Schule im Schuljahr 2002/2003 nachweislich die allgemeine Schulpflicht beendet (AS 77). Die vom BF besuchte Polytechnische Schule stellt eine „Sekundarschule“ gemäß § 3 Abs. 4 Z. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG) dar. Da er, wie aus dem vorgelegten „Jahres- und Abschlusszeugnis“ ebenso hervorgehend (AS 77), im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ positiv beurteilt worden ist, erfüllt er das das Modul 1 beinhaltende Modul 2 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 IntG, wonach für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung der Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich und der positive Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder der positive Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder der Nachweis einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 erforderlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem BF wegen vorliegenden Privat- und Familienlebens iSv Art. 8 EMRK, § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG und wegen Erfüllung der Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG durch das gemäß § 9 Abs. 4 IntG im Modul 2 mitenthaltene vom BF erfüllte Modul 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilten.

3.3.Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse individuelle Verhältnisse Integration Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2225504.2.00

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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