Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
BDG 1979 §51 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Jänner 1996, Zl. MA 2/70/95, betreffend Entfall der Bezüge und weitere Rechtsfolgen wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1946 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Sie war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Diplomkrankenschwester im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien tätig. Unstrittig ist, daß sich die Beschwerdeführerin vom 4. bis zum 18. April 1995 "im Krankenstand" befand. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Teilablichtungen der Verwaltungsakten ergibt sich folgender Gang des Verwaltungsverfahrens:
Am 13. April 1995 übermittelte das Personalbüro des Allgemeinen Krankenhauses (in der Folge kurz: Personalbüro) der Magistratsabteilung 2 (in der Folge kurz: MA 2) einen Aktenvermerk vom selben Tag, wonach sich die Beschwerdeführerin ab dem 4. April 1995 im Krankenstand befinde und an der diesbezüglichen Klinik (Anmerkung: wo die Beschwerdeführerin Dienst versah) keine Krankmeldung vorliege. Laut telefonischer Rücksprache mit der MA 3 würden der Beschwerdeführerin deshalb die Bezüge ab 4. April 1995 "laufend eingestellt". Gebeten werde "um Einstellung der Bezüge v. 04.04.1995 laufend".
Am 19. April 1995 übermittelte das Personalamt der MA 2 einen weiteren Aktenvermerk vom 19. April 1995 des Inhalts, daß der Beschwerdeführerin das Gehalt aufgrund nichterbrachter Krankmeldung ab 4. April 1995 eingestellt worden sei. Am 14. April 1995 sei die Krankmeldung in der Schwesternevidenz eingelangt. Nach telefonischer Rücksprache mit der MA 3 vom 19. April 1995 seien die Bezüge mit 14. April 1995 angewiesen worden. "Bezugseinstellung daher: 4.4.95 bis 14.4.95".
In den Verwaltungsakten befindet sich sowohl die Ablichtung einer "Krankmeldung", gerichtet an das Allgemeine Krankenhaus, wonach ein bestimmter praktischer Arzt (Dr. K.) unter dem Datum 5. April 1995 bestätigt, daß die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung stehe und vom 4. April 1995 voraussichtlich bis einschließlich 12. April 1995 verhindert sei, Dienst zu versehen, als auch die Ablichtung einer weiteren Bestätigung desselben Arztes vom 12. April 1995 für den Zeitraum vom 13. April bis 18. April 1995. Auf der Rückseite dieser Bestätigungen findet sich jeweils ein Eingangsstempel vom 13. April 1995 der "Kanzlei der Oberschwester" der betreffenden Klinik, an welcher die Beschwerdeführerin Dienst versah, sowie ein Eingangsstempel des Personalbüros vom 14. April 1995. Weiters ist angeschlossen die Ablichtung eines Kuverts (Absender: die Beschwerdeführerin), das an die "Oberschwesterkanzlei" jener Klinik gerichtet ist. Das Datum des Poststempels ist auf der vorliegenden Ablichtung nicht verläßlich lesbar, könnte aber 12.4.1995, 23 Uhr, lauten.
Soweit für das vorliegende Verfahren erheblich, teilte die erstinstanzliche Behörde (MA 2) der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 26. April 1995 mit, laut Mitteilung ihrer Dienststelle sei eine ärztliche Bescheinigung über den Grund ihrer Dienstverhinderung vom 4. bis zum 18. April 1995 erst am 14. April 1995 in ihrer Dienststelle eingelangt. Nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 4 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) heißt es weiter, die Behörde habe nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 DO 1994 zufolge ihres eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf ihr Diensteinkommen verloren habe und die Bezüge für die Zeit vom 4. bis 13. April 1995 einzustellen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von einer Woche ab Übernahme des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 15. Mai 1995 erwiderte die Beschwerdeführerin, sie sei am 4. April 1995 an Grippe mit Bronchitis, Husten sowie Ohrenstechen erkrankt und habe gegen Mittag bereits 38,9 Grad Fieber gehabt. Sie habe in der Früh des gleichen Tages sowohl ihre Oberschwester als auch ihre Stationsschwester fernmündlich von ihrer Erkrankung verständigt. Trotz ihres Fiebers habe sie ihren Hausarzt am nächsten Tag aufgesucht. Da jedoch nach ihrer Rückkehr vom Arzt zusätzlich zu ihrer Grippe starke Gallenkoliken aufgetreten seien, an denen sie mehrere Tage gelitten habe, habe sie "Ihnen die erforderliche Arztbestätigung beim besten Willen erst am Tag des neuerlichen Arztbesuches, dies war der 13. April, per Post zusenden" können. Obwohl die Gallenbeschwerden nicht gänzlich aufgehört hätten, sei sie am 19. April "wieder zur Arbeit" gegangen. Während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. April 1995 haben sie dann wiederum arge Gallenschmerzen gehabt, sodaß sie sich unmittelbar nach dem Nachtdienst habe untersuchen lassen, wobei festgestellt worden sei, daß eine Operation "prompt notwendig" sei, mit der jedoch aufgrund der schlechten Befunde und weiterer durchzuführender Untersuchungen habe zugewartet werden müssen. Diese Operation sei dann am 2. Mai 1995 vorgenommen worden. Sie bitte daher um Nachsicht, daß sie "Ihnen die benötigte Arztbestätigung infolge meines dargelegten damaligen Zustandes leider nicht zeitgerecht zusenden konnte".
In einem Aktenvermerk vom 27. Juni 1995 ist festgehalten, daß sich die Beschwerdeführerin nach eingeholter Information (wird näher dargestellt) "am 1. Tag" (dem Zusammenhang nach gemeint: der 4. April 1995) telefonisch krankgemeldet habe. "Weiterer Krankenstand vom 28.4.95 bis 21.6.95 (dazw. Kur)".
Weiters heißt es in diesem Amtsvermerk, laut Auskunft Dris. T der MA 15 seien Gallenkoliken, die mehrere Tage andauerten, durchaus möglich. Man leide dabei an stark schmerzhaften, krampfartigen Zuständen. Die Beschwerdeführerin wäre nach Meinung Dris. T unter den geschilderten Umständen (Gallenkoliken, Grippe mit hohem Fieber) entschuldigt, falls ihre Angaben stimmten. Es wäre ihr allerdings trotzdem möglich gewesen, eine Nachbarin zu kontaktieren bzw. telefonisch um Hilfe zu ersuchen (nach dem Zusammenhang ist dies erkennbar eine Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin dennoch in der Lage gewesen wäre, die Meldung - ärztliche Bescheinigung - zur Post zu geben bzw. Nachbarn darum zu ersuchen).
Mit Bescheid vom 29. Juni 1995 entschied die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:
"I.
Gemäß § 32 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) haben Sie für die Zeit vom 4. April 1995 bis 12. April 1995 den Anspruch auf Ihr Diensteinkommen verloren.
II.
Gemäß § 32 Abs. 2 DO 1994 gebührt Ihnen daher ab 13. April 1995 das Gehalt des Schemas IIK, Verwendungsgruppe K4, Gehaltsstufe 14 mit dem Vorrückungsstichtag 31. März 1995.
III.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 (PO 1966) ist die unter Punkt I. angeführte Zeit keine ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien."
Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit vom 4. bis zum 18. April 1995 im Krankenstand befunden. Eine Bescheinigung über den Grund ihrer Dienstverhinderung für die Zeit vom 4. bis 12. April 1995 sei jedoch erst am 13. April 1995 in ihrer Dienststelle eingelangt. Gemäß § 31 Abs. 1 DO 1994 habe der Beamte den Grund für seine Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlange oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Tage dauere. Die Bescheinigung habe unverzüglich zu erfolgen. Komme der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, gelte die Abwesenheit vom Dienst gemäß § 31 Abs. 4 DO 1994 nicht als gerechtfertigt. Die krankheitsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst könne daher für die Zeit vom 4. bis 12. April 1995 nicht als gerechtfertigt betrachtet werden.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, daß sie am 4. April 1995 ihrer Dienststelle ihre Dienstverhinderung telefonisch bekanntgegeben habe. Sie habe weiters ausgeführt, daß nach ihrer Rückkehr vom Arzt am 5. April 1995 zusätzlich zur Grippeerkrankung starke Gallenkoliken aufgetreten seien, an denen sie mehrere Tage gelitten habe. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei sie erst am 13. April 1995, dem Tag des neuerlichen Arztbesuches, in der Lage gewesen, die ärztliche Bestätigung ihrer Dienststelle zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin habe nicht begründet, weshalb sie die am 5. April 1995 ausgestellte ärztliche Bestätigung nicht schon während des Rückweges von der Ordination ihres Arztes im 5. Bezirk zu ihrer Wohnung im
19. Bezirk zur Post gegeben habe bzw. weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, einen Familienangehörigen, Verwandten oder Nachbarn zu ersuchen, diese Krankmeldung an ihrer Stelle der Post zur Beförderung zu übergeben.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß es der Beschwerdeführerin am 5. April 1995 möglich gewesen sei, ihren Arzt aufzusuchen und die Gallenkoliken offensichtlich erst nach ihrer Rückkehr in ihre Wohnung aufgetreten seien. Da die Beschwerdeführerin die zuvor angeführte Möglichkeit, die am 5. April 1995 ausgestellte ärztliche Bestätigung zur Post zu geben bzw. geben zu lassen, nicht wahrgenommen und sie ihre Erkrankung somit verspätet bescheinigt habe, sei sie im genannten Zeitraum (vom 4. bis 12. April 1995) gemäß § 31 Abs. 1 DO 1994 unentschuldigt und eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie zusammenfassend vorbrachte, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die Bescheinigung unverzüglich zu erfolgen habe. Vielmehr habe die Meldung der Dienstverhinderung unverzüglich zu erfolgen. Dem sei sie dadurch nachgekommen, daß sie am 4. April 1995 morgens ihre Stationsschwester und die Oberschwester telefonisch von ihrer Verhinderung verständigt habe. In diesem Zusammenhang erscheine ihr auch bemerkenswert, daß man ihr "nunmehr am 22. Juni 1995" in ihrer Dienststelle ein Merkblatt für die Bediensteten im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien - Universitätskliniken - "interessanterweise jedoch ohne Kennzahl bzw. Ausfertigungsdatum" - zur Unterfertigung vorgelegt habe, aus dem unter anderem gemäß Punkt 4. hervorgehe, daß die ärztliche Krankmeldung innerhalb von drei Tagen an die Personalstelle einzusenden sei. Auch habe die Behörde ihre Ausführungen im 6. Absatz ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 1995 unbeachtet gelassen (nach dem Zusammenhang ist der Hinweis auf die Gallenschmerzen in der Nacht vom 25. auf den 26. April 1995 gemeint).
Angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides "sei der Sachverhalt folgendermaßen ins Rechte Licht gerückt":
Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 1995 ausgeführt habe, habe sie bereits gegen Mittag des 4. April 1995 38,9 Grad Fieber gehabt. Am nächsten Tag habe sie sich dann ungeachtet des hohen Fiebers zu ihrem Hausarzt geschleppt. Wenn die Behörde daraus "kühn" ableite, sie hätte dennoch auf dem Rückweg vom Arzt die ärztliche Bestätigung zur Post geben können, halte sie dem entgegen, daß sie aufgrund ihres geschilderten Zustandes danach habe trachten müssen, so rasch als möglich wieder ins Bett zu kommen, ganz abgesehen davon, daß sie kein Briefkuvert mitgehabt habe (weiterer Hinweis auf den ersten Absatz der Berufung, worin die Beschwerdeführerin ausführte, das Gesetz lege ihr lediglich die Pflicht auf, die Dienstverhinderung unverzüglich zu melden, nicht aber auch unverzüglich zu bescheinigen). Ungeachtet dessen habe sie nach ihrer Rückkehr vom Arzt am 5. April 1995 ihre Stationsschwester nochmals fernmündlich über ihre Krankheit informiert sowie auch, daß sie am 13. April 1995 abermals den Arzt aufzusuchen habe, "somit vorerst bis zu diesem Tag krankgeschrieben sei". Da sie alleine wohne "und mit meinen Nachbarn aus guten Gründen keinen Kontakt pflege, ist der in meinem Schreiben vom 15. Mai 1995 dargelegte Sachverhalt und das nunmehrige ergänzende Vorbringen ohne ein Quentchen zu verrücken, vollinhaltlich verbindlich".
Das zuvor genannte "Merkblatt für die Bediensteten im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien - Universitätskliniken" befindet sich in den Akten des Berufungsverfahrens. Darin heißt es, die Bediensteten würden "gebeten, folgende Termine und personalrechtliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu nehmen": Im Punkt 1) sind die Zeiten des Parteienverkehrs angeführt; Punkt 2) betrifft die Meldung von Änderungen des Personalstandes. Die Punkt 3) bis 5) lauten:
"3)
Bei Krankmeldung ist die Dienststelle UNVERZÜGLICH in Kenntnis zu setzen.
4)
Die ärztl. Krankmeldung ist INNERHALB VON 3 TAGEN an die Personalstelle, 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20, einzusenden. Jedoch bei einem Krankenstand von einem Tag muß die Krankmeldung sofort bei Dienstantritt vorlegen. Bei Erkrankung während des Urlaubes ist die Krankmeldung sofort an die Personalstelle zu senden. Es kann nach Beendigung des Urlaubes bzw. Krankenstandes um Anerkennung des Urlaubes angesucht werden, jedoch verlängert dieses nicht automatisch den Erholungsurlaub.
5)
Krankmeldungen, die auf unbestimmte Zeit ausgestellt sind, müssen monatlich vom behandelten Arzt verlängert werden. Auch rosa Auszahlungsscheine müssen bei längerem Krankenstand alle vier Wochen in Kopie beider Seiten an die Personalstelle geschickt werden."
Punkt 6) betrifft Krankenscheinanforderungen, im Punkt 7) heißt es, Bedienstete sollten unverzüglich "nach Erhalt der Kurbewilligung (Krankenfürsorgeanstalten, Gebietskrankenkassa)" diese in der Personalstelle vorweisen, um so eine zeitgerechte Dienstfreistellung zu beantragen, und Punkt 8) betrifft Modalitäten bei der freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses.
Der Schluß des Merkblattes lautet: "Die Bediensteten werden aufgefordert, die angeführten Hinweise im eigenen Interesse und im Sinne einer geordneten Personalführung genauestens zu beachten". In dem beiliegenden Formular heißt es "Merkblatt übernommen am (handschriftlich ausgefüllt:) 21.6.95" und es folgt sichtlich die Unterschrift der Beschwerdeführerin (nach dem Zusammenhang ist wohl das zuvor genannte Merkblatt gemeint).
Mit weiterer Eingabe vom 14. August 1995 an die belangte Behörde bezog die Beschwerdeführerin gegen den Umstand Stellung, daß ungeachtet ihrer Berufung "eine Bezugskürzung" verfügt worden sei (hiezu ist in einem Aktenvermerk vom 2. Oktober 1995 festgehalten, daß der Übergenuß, der sich aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. Juni 1995 ergeben habe, mit dem Bezug für August 1995 einbehalten worden sei). In einem Antwortschreiben vom 4. Oktober 1995 heißt es, gemäß § 64 AVG iVm § 12 DVG 1984 komme Berufungen im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht in den Gesetzen und Verordnungen ausdrücklich zuerkannt sei oder durch Bescheid ausgesprochen werde. Eine Bestimmung, welcher der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkenne, sei in der vorliegendenfalls zur Anwendung gelangenden Dienstordnung 1994 nicht enthalten. Es sei der Berufung der Beschwerdeführerin auch nicht bescheidmäßig eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Einbehaltung der Bezüge für den im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum "im Juli 1995" sei daher zu Recht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin replizierte hierauf mit Eingabe vom 6. November 1995 unter anderem unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 DVG 1984, wonach die aufschiebende Wirkung auszusprechen sei, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert würden, es sei denn, daß die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei (wurde näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdefühererin als unbegründet abgewiesen, aber den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß Punkt III. des Spruches wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ist die unter Punkt I. angeführte Zeit keine ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid liege folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin habe sich vom 4. April 1995 bis 18. April 1995 im Krankenstand befunden. Eine Bescheinigung über den Grund ihrer Dienstverhinderung für die Zeit vom 4. bis 12. April 1995 sei erst am 13. April 1995 in ihrer Dienststelle im Allgemeinen Krankenhaus eingelangt. Im Rahmen des Parteiengehörs habe sie mit Schreiben vom 15. Mai 1995 vorgebracht, daß sie am 4. April 1995 an Grippe mit Bronchitis, Husten sowie Ohrenstechen erkrankt gewesen sei und gegen Mittag bereits 38,9 Grad Fieber gehabt habe. Sie habe aber noch am Morgen des 4. April 1995 sowohl ihre Oberschwester als auch ihre Stationsschwester fernmündlich verständigt. Am nächsten Tag habe sie trotz ihres Fiebers ihren Hausarzt aufgesucht. Nach ihrer Rückkehr vom Arzt seien zusätzlich zu ihrer Grippe starke Gallenkoliken aufgetreten, an denen sie mehrere Tage gelitten habe, sodaß sie die erforderliche Arztbestätigung erst am Tag des neuerlichen Arztbesuches am 13. April 1995 per Post ihrer Dienststelle habe übermitteln können.
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der erstinstanzliche Bescheid mit der Begründung erlassen worden, daß die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin nicht erkennen lasse, weshalb sie nicht die am 5. April 1995 ausgestellte ärztliche Bestätigung bereits am Rückweg von der Ordination ihres Arztes zu ihrer Wohnung zur Post gegeben habe bzw. es ihr nicht möglich gewesen sei, einen Familienangehörigen, Verwandten oder einen Nachbarn zu ersuchen, diese Krankmeldung an ihrer Stelle der Post zur Beförderung zu übergeben.
Nach Hinweis auf den Inhalt der Berufung und die maßgebliche Rechtslage (§§ 31 Abs. 1 und 4, 32 Abs. 1 erster Satz und 32 Abs. 2 DO 1994 sowie § 6 Abs. 2 PO 1995) führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Bestimmungen des § 31 DO 1994 könne eine Verpflichtung des Beamten zur unverzüglichen Bescheinigung des Grundes für die Dienstverhindung nicht abgeleitet werden, sei entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde zu § 31 Abs. 1 DO 1994 die Auffassung vertrete, daß die Bescheinigung ohne schuldhafte Verzögerung nach Eintritt der die Pflicht begründenden Voraussetzungen zu erfolgen habe. Dieser Überlegung folge offensichtlich auch die Dienststelle der Beschwerdeführerin, indem in einem Merkblatt festgehalten werde, daß eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen der Dienststelle zu übermitteln sei. Bei einer anderen Auslegung würde es dem Belieben des Bediensteten überlassen bleiben, wann er die Bescheinigung vorlege, bei länger andauernden Krankenständen unter Umständen erst nach mehreren Monaten. Eine solche Vorgangsweise könne aber vom Dienstrechtsgesetzgeber wohl nicht gewünscht worden sein. Letztlich spreche für die rasche Bescheinigung die Überlegung, daß die Bescheinigung den Zweck habe, dem Dienstgeber die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer der Abwesenheit des Beamten die notwendigen Veranlassungen zu treffen. Die schuldhafte Verletzung auch nur einer der im § 31 DO 1994 vorgesehenen Verpflichtungen führe somit zur dienstlichen Sanktion, daß die Dienstabwesenheit als ungerechtfertigt gelte, wobei es dann unbeachtlich sei, ob eine Dienstunfähigkeit auch tatsächlich vorliege. Dies führe zum Ergebnis, daß auch bei einer tatsächlichen Dienstunfähigkeit ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vorliegen könne.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Ermittlungsverfahren in erster Instanz sei mangelhaft geblieben, sei unzutreffend. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1995 sei zwar im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausdrücklich unter Angabe des Datums erwähnt worden, doch seien die in diesem Schreiben vorgebrachten Behauptungen, soweit sie für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 4. bis 12. April 1995 verfahrensgegenständlich seien, im bekämpften Bescheid angeführt und entsprechend gewürdigt worden. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gallenschmerzen in der Nacht vom 25. auf den 26. April 1995 habe die erstinstanzliche Behörde nicht eingehen müssen, weil verfahrensgegenständlich nur der Zeitraum vom 4. bis zum 12. April 1995 sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei es auch für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin zwar möglich gewesen sei, am 5. April 1995 ihren Arzt im 5. Wiener Gemeindebezirk aufzusuchen (die Beschwerdeführerin wohne im 19. Bezirk), es ihr aber unmöglich gewesen wäre, die an diesem Tag ausgestellte Bestätigung unverzüglich ihrer Dienststelle zu übermitteln. Ihr Bemühen, sich wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes möglichst rasch ins Bett zu legen, sei zwar verständlich, das mache aber die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung am selben Tag weder unmöglich noch unzumutbar. Das Argument, sie hätte kein Kuvert bei sich getragen, lasse vielmehr darauf schließen, daß sie nicht beabsichtigt habe, die ärztliche Bestätigung unverzüglich ihrer Dienststelle zu übermitteln, habe ihr doch aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes bewußt sein müssen, daß ihre Abwesenheit vom Dienst länger als drei Kalendertage andauern werde. Ihr Vorbringen, sie pflege mit ihren Nachbarn aus guten Gründen keinen Kontakt, sei unbeachtlich, weil nicht hervorgekommen sei, daß es ihr selbst unmöglich gewesen wäre, ihrer Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu entsprechen.
Es sei daher davon auszugehen, daß ihr die unverzügliche Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung am 5. April 1995 zumutbar und möglich gewesen wäre. Daher sei die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, daß gemäß § 31 Abs. 4 DO 1994 die Abwesenheit vom Dienst der Beschwerdeführerin für die Zeit, für welche sie ihrer Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen sei, als nicht gerechtfertigt gelte. Die Abänderung des Spruches sei erforderlich gewesen, um der durch die Wiederverlautbarung der Pensionsordnung 1966 geänderten Bezeichnung Rechnung zu tragen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß ihr die belangte Behörde für die Zeit vom 4. April 1995 bis zum 12. April 1995 ein eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorwerfe (wird näher ausgeführt). Darüber hinaus erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, weil "die Vorinstanzen in rechtswidriger Art und Weise es unterlassen" hätten, ihrer Berufung im erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56, anzuwenden. Die im Beschwerdefall maßgeblichen bzw. von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen der §§ 31 und 32 lauten auszugsweise:
"Abwesenheit vom Dienst
§ 31. (1) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfall oder gemäß § 62 vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen.
(3) Der Beamte, der zum Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenzdienstes (des Zivildienstes) zu melden. Der Beamte hat ferner zu melden, wenn er im Anschluß an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 leistet. Für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
(4) Kommt der Beamte den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Versäumung des Dienstes
§ 32. (1) Ein Beamter, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. (...)
(2) Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und (...) hemmen den Lauf der Dienstzeit. (...)"
Der in § 31 Abs. 2 DO 1994 bezogene § 62 betrifft Dienstfreistellungen zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 54, gilt die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien.
Die den Bestimmungen der §§ 31 und 32 DO 1994 korrespondierenden Bestimmungen des BDG 1979 - soweit im Beschwerdefall relevant -, nämlich die §§ 51 und 52 BDG 1979, lauten:
"Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 52. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen."
Die Beschwerdeführerin macht, wie schon im Verwaltungsverfahren, geltend, § 31 Abs. 1 DO 1994 normiere zwar die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der Dienstverhinderung, nicht aber, daß auch die Bescheinigung unverzüglich zu erfolgen habe. Dies ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes (wird näher ausgeführt). Der Umstand, daß ihr nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Merkblatt überreicht worden sei, in dem festgehalten werde, daß auch die Bescheinigung unverzüglich zu erfolgen habe, bringe für den Prozeßstandpunkt der belangten Behörde nichts. Dies einerseits deshalb, weil dieses Merkblatt der Beschwerdeführerin nachweislich erst nach dem verfahrensgegentändlichen Zeitraum übermittelt worden sei, andererseits deshalb, "weil Betriebsvereinbarungen oder Vorschriften, die den Bediensteten schlechter stellen als das Gesetz dies vorsieht, ohnehin keine Rechtswirksamkeit erlangen".
Die belangte Behörde führe in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß der Eintritt der von ihr genannten Rechtsfolgen ausschließlich an die Verletzung der Bescheinigungspflicht geknüpft sei. Zweck der Bescheinigungspflicht könne (aber) nur der sein, daß dem Dienstgeber durch einen Arzt bestätigt werde, daß die Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt gewesen sei, weil der Dienstnehmer durch Krankheit gehindert gewesen sei, seinen Dienst auszuüben. Eine Verletzung der Bescheinigungspflicht könne nicht schon darin erblickt werden, daß die Bescheinigung nicht innerhalb von drei Tagen, sondern erst am
ersten Arbeitstag nach der Krankheit vorgelegt werde. Wenn der Dienstgeber die ärztliche Bestätigung akzeptiere, könne der Grund der Dienstverhinderung, nämlich die ärztlich bestätigte Krankheit, niemals als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werden. Die vom Gesetz normierte und verlangte Bescheinigung über die Dienstverhinderung, die länger als drei aufeinanderfolgende Tage dauere, habe den Sinn, "der Dienststelle" die Überprüfungsmöglichkeit einzuräumen, ob die Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt sei. Akzeptiere die Dienststelle eine ärztliche Bestätigung bzw. Bescheinigung, daß der Dienstnehmer krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, seinen Dienst zu versehen, dann sei der Dienstnehmer weder unentschuldigt noch ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, für eine rasche Bescheinigung spreche der Umstand, dem Dienstgeber die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer der Abwesenheit des Beamten notwendige Veranlassungen zu treffen, seien unzutreffend, weil der Dienstgeber für die Organisation der Dienststelle und zur Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes die unverzügliche Meldung vorsehe. Eine Bescheinigung, die z.B. nur ein mögliches Ende der Dauer der Krankheit anführe, eben weil eine genaue Angabe der Dauer wohl nicht immer möglich sei, bringe dem Dienstgeber in organisatorischer Hinsicht nichts. Da der Dienstgeber die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer Erkrankung niemals zum Dienstantritt aufgefordert habe, liege eine stillschweigende Gestattung der Abwesenheit vom Dienst vor. Aufgrund des Umstandes, daß "die Dienststelle" die ärztliche Bescheinigung akzeptiert habe, sei die Abwesenheit vom Dienst entschuldigt. Da die Abwesenheit vom Dienst krankheitshalber erfolgt sei, könne auch nicht von Eigenmacht gesprochen werden (wird unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1962, Zl. 388/61, näher ausgeführt). Krankheiten seien durch das Handeln des Betroffenen zweifellos nicht steuerbar.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin jedenfalls im Ergebnis im Recht:
Da sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0079, betreffend eine Bezugseinstellung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst gemäß dem § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 iVm § 51 Abs. 2 BDG 1979 stützt, ist vorweg hervorzuheben, daß sich, wie später näher auszuführen sein wird, diese Rechtslage von der im Beschwerdefall anzuwendenden, zuvor wiedergegebenen Rechtslage nicht unwesentlich unterscheidet, sodaß die Aussagen der zu den genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen ergangenen Judikatur nicht ohne weiteres im Beschwerdefall herangezogen werden können (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0282).
Der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde die Auffassung vertritt, die Dienstpflicht des Beamten zur UNVERZÜGLICHEN Bescheinigung (also nicht bloß zur Bescheinigung schlechthin) des Grundes der Dienstverhinderung ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 31 Abs. 1
2. Satz DO 1994 (und nicht etwa aus dem "Merkblatt"), welcher Verpflichtung die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, weil sie die ärztliche Bestätigung vom 5. April 1995 verspätet übermittelt habe (nämlich derart, daß diese erst am 13. April 1995 bei der Behörde einlangte), sodaß allein (allenfalls: schon) deshalb die Abwesenheit vom Dienst kraft Gesetzes (§ 31 Abs. 4 leg. cit.) als nicht gerechtfertigt zu gelten habe, ohne daß es darauf ankomme, ob tatsächlich eine Dienstunfähigkeit vorgelegen sei oder nicht (in diesem Zusammenhang ist auch nicht ganz klar, ob die belangte Behörde eine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum annahm oder nicht, zumal dies ihrer Rechtsauffassung zufolge vorliegendenfalls rechtlich irrelevant gewesen wäre). Dieser Auffassung ist - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - nicht beizutreten:
§ 31 Abs. 1 1. Satz DO 1994 verpflichtet den Beamten (insofern ebenso wie § 51 Abs. 1 BDG 1979) zur unverzüglichen Meldung einer Dienstverhinderung. Der 2. Satz dieser Gesetzesstelle verpflichtet den Beamten weiters zur Bescheinigung des Grundes für die Dienstverhinderung, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. § 51 Abs. 1 BDG 1979 normiert die allgemeine Verpflichtung zur Rechtfertigung der Abwesenheit; Abs. 2 leg. cit. enthält besondere Bestimmungen für den Fall der Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen. Eine derartige Unterscheidung ist in § 31 Abs. 1 DO 1994 nicht vorgesehen, das heißt, die Bescheinigungspflicht nach dem 2. Satz leg. cit. gilt unterschiedslos für alle Arten der Dienstverhinderung im Sinne des 1. Satzes. Zutreffend hebt die Beschwerdeführerin hervor, daß der Beamte gemäß § 31 Abs. 1 1. Satz DO 1994 zwar zur UNVERZÜGLICHEN MELDUNG verpflichtet ist, sich eine derartige ausdrückliche Anordnung im zweiten Satz hinsichtlich der Bescheinigungspflicht aber nicht findet. Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift erkennbar vertretenen Auffassung ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, daß im Falle einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung diese Bescheinigung NUR durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung erfolgen könnte. Das Gesetz enthält keine solche Einschränkung; vielmehr wird keine bestimmte Form der Bescheinigung vorgeschrieben (vgl. hingegen § 51 Abs. 2 BDG 1979), obzwar fraglos die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung eine zweckmäßige Art sein wird, der Bescheinigungspflicht nachzukommen. Wenngleich das Gesetz, wie gesagt, nicht ausdrücklich bestimmt, wann der Beamte seiner Bescheinigungspflicht nachzukommen hat, wird doch aus dem Sinnzusammenhang - beschwerdefallbezogen - eine zeitliche Nähe zur (behaupteten) Dienstverhinderung zu fordern sein, um (beispielsweise) es der Dienstbehörde zu ermöglichen, bei gegebenen Bedenken gegen die vom Beamten angebotenen Bescheinigungsmittel (etwa eine ärztliche Bestätigung) oder sonst aus Anlaß dieser Bescheinigung umgehend eine ärztliche Untersuchung im Sinne des § 31 Abs. 2 leg. cit. anzuordnen. Den Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, für die rasche Bescheinigung spreche die Überlegung, daß die Bescheinigung den Zweck habe, dem Dienstgeber die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer der Abwesenheit des Beamten die notwendigen Veranlassungen zu treffen, ist entgegenzuhalten, daß diesem Zweck auch auf andere Weise als durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung entsprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung Bedeutung zu, sie hätte die Stationsschwester am 5. April 1995 unter anderem davon informiert, daß sie den Arzt am 13. April 1995 wieder aufzusuchen hätte, somit vorerst "bis zu diesem Tag krankgeschrieben sei".
Geht man davon aus, daß die Beschwerdeführerin ihre (behauptete) krankheitsbedingte Dienstverhinderung ab dem 4. April 1995 bereits am ersten Tag ihren Vorgesetzten fernmündlich gemeldet hat, ist sie damit ihrer Meldepflicht im Sinne des § 31 Abs. 1 1. Satz DO 1994 gehörig nachgekommen. Geht man weiters davon aus, daß die Beschwerdeführerin nach dem Arztbesuch ihre Dienststelle fernmündlich davon verständigte, daß sie voraussichtlich bis 13. April 1995 krank sein werde, käme vor dem Hintergrund der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Vorlage der entsprechenden ärztlichen Bestätigung derart, daß diese erst am 13. April 1995 bei der Dienststelle der Beschwerdeführerin einlangte, nicht die Bedeutung zu, die ihr die belangte Behörde zumaß; vielmehr wäre ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des § 31 Abs. 4 DO 1994 ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1 leg.cit. nicht nachgekommen, unzutreffend.
Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in ihren Rechten dadurch verletzt, daß "die Vorinstanzen" (richtig wohl: die Gemeindebehörden) es rechtswidrig unterlassen hätten, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und dabei nicht zu Unrecht auf die (zwingende) Bestimmung des § 12 Abs. 2 2. Satz DVG 1984 verweist (arg: ist auszusprechen), geht dieses Vorbringen im vorliegenden BESCHEIDbeschwerdeverfahren schon deshalb ins Leere, weil der angefochtene Bescheid hierüber nicht abgesprochen hat und ein derartiger Abspruch auch kein notwendiger Bestandteil des angefochtenen Bescheides war.
Da die belangte Behörde ihre Argumentation, wie gesagt, auch nicht auf jenes "Merkblatt" gestützt hat, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, welche Rechtsnatur diesem Merkblatt zukommt, insbesondere, ob es nur dazu dienen soll, "den Dienstnehmern die ohnehin bestehenden gesetzlichen Bestimmungen besser verständlich zu machen" (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt), oder ob vielmehr, wie die Beschwerdeführerin meint, damit den Bediensteten ohne entsprechende Rechtsgrundlage (weitere) Pflichten auferlegt werden sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120068.X00Im RIS seit
03.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016