TE Vfgh Beschluss 2021/9/29 V16/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
2. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 598/2020 idF BGBl II 2/2021 §5 Abs1 Z1
3. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 27/2021 §5 Abs1 Z1
4. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 49/2021 §5 Abs1 Z1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrages betreffend Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenV betreffend das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels

Spruch

Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Die Anträge behaupten die Gesetzwidrigkeit des §5 Abs1 Z1 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, "idF" BGBl II 598/2020, BGBl II 2/2021, des §5 Abs1 Z1 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 27/2021, und des §5 Abs1 Z1 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 49/2021, wegen Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG, Art15, 16 GRC), Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC) und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) sowie wegen Verstoßes gegen §3 Abs1 Z1 und Abs2 COVID-19-MG.

Das Vorbringen der Anträge lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24. Juni 2021, V593/2020, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bedenken derselben antragstellenden Gesellschaft ausgesprochen hat, war das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren gemäß §5 Abs1 Z1 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 479/2020, idF BGBl II 528/2020 aus den geltend gemachten Gründen nicht gesetzwidrig.

Auch gegen das mit den vorliegenden Anträgen angefochtene – inhaltlich gleichlautende – Betretungs- und Befahrungsverbot des §5 Abs1 Z1 der 2., 3. und 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens und der in den vorgelegten Verordnungsakten dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Situation – selbst unter Berücksichtigung des längeren (insgesamt rund sechswöchigen) Geltungszeitraumes dieses Verbotes – keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl auch VfGH 24.6.2021, V2/2021).

Sofern die antragstellende Gesellschaft vorbringt, dem durch Virusmutationen und Lieferengpässen bei Impfstoffen im Antragszeitpunkt zu V38-39/2021 (3. Februar 2021) wieder erhöhten Infektionsrisiko sei in anderen Bereichen durch erweiterte Abstandsregelungen und der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken offenbar ausreichend begegnet worden, verkennt sie, dass beginnend mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Betretungsvoraussetzungen für die bereits zuvor vom Betretungs- und Befahrungsverbot ausgenommenen Bereichsausnahmen gegenüber der Vorgängerverordnung verschärft wurden (siehe §5 Abs6 Z3 und 4 3. und 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) und damit auf eine durch eine Virusmutation verursachte erhöhte Ansteckungsgefahr mit COVID-19 reagiert wurde.

Ein Eingehen auf das Vorbringen zur behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Ausgestaltung der für das angefochtene Betretungs- und Befahrungsverbot vorgesehenen "Finanzinstrumente" (insbesondere der Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl II 568/2020) erübrigt sich schon deshalb, weil diese Bestimmungen von der antragstellenden Gesellschaft nicht angefochten wurden.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V16.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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