RS Vfgh 2021/9/29 V16/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
2. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 598/2020 idF BGBl II 2/2021 §5 Abs1 Z1
3. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 27/2021 §5 Abs1 Z1
4. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 49/2021 §5 Abs1 Z1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrages betreffend Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenV betreffend das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels

Rechtssatz

Sofern die antragstellende Gesellschaft vorbringt, dem durch Virusmutationen und Lieferengpässen bei Impfstoffen im Antragszeitpunkt zu V38-39/2021 (3.02.2021) wieder erhöhten Infektionsrisiko sei in anderen Bereichen durch erweiterte Abstandsregelungen und der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken offenbar ausreichend begegnet worden, verkennt sie, dass beginnend mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Betretungsvoraussetzungen für die bereits zuvor vom Betretungs- und Befahrungsverbot ausgenommenen Bereichsausnahmen gegenüber der Vorgängerverordnung verschärft wurden (siehe §5 Abs6 Z3 und 4 3. und 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) und damit auf eine durch eine Virusmutation verursachte erhöhte Ansteckungsgefahr mit COVID-19 reagiert wurde.

Entscheidungstexte

  • V16/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 V16/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V16.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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