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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Ablehnung eines Individualantrages betreffend Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenV betreffend das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereiches von Betriebsstätten des HandelsRechtssatz
Sofern die antragstellende Gesellschaft vorbringt, dem durch Virusmutationen und Lieferengpässen bei Impfstoffen im Antragszeitpunkt zu V38-39/2021 (3.02.2021) wieder erhöhten Infektionsrisiko sei in anderen Bereichen durch erweiterte Abstandsregelungen und der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken offenbar ausreichend begegnet worden, verkennt sie, dass beginnend mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Betretungsvoraussetzungen für die bereits zuvor vom Betretungs- und Befahrungsverbot ausgenommenen Bereichsausnahmen gegenüber der Vorgängerverordnung verschärft wurden (siehe §5 Abs6 Z3 und 4 3. und 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) und damit auf eine durch eine Virusmutation verursachte erhöhte Ansteckungsgefahr mit COVID-19 reagiert wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V16.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022