TE Vfgh Erkenntnis 2021/12/14 E782/2020

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art18
StGG Art2
Wr ChancengleichheitsG §2, §6, §9, §12, §19
Allgemeine Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien mit Wirksamkeit ab 01.01.2017
ASVG §330a
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Übernahme eines vom Beschwerdeführer an eine Betreuungseinrichtung monatlich zu leistenden Differenzentgeltbetrages für dessen Pflege durch den Fonds Soziales Wien (FSW); mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sinnhaftig-, Notwendig-, und Zweckmäßigkeit der vertraglich vereinbarten und durch den FSW abgedeckten Leistungen im Einzelfall für die Deckung der Leistungen durch Förderungen des FSW; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der – hinreichend determinierten – Förderung von Leistungen mit Rechtsanspruch nach dem Wr ChancengleichheitsG; Förderrichtlinie des FSW kommt mangels Hoheitsgewalt des FSW kein Verordnungscharakter zu

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer leidet an schweren Behinderungen durch einen hypoxischen Hirnschaden und befindet sich auf dem Entwicklungsstand eines zwei- bis dreijährigen Kindes. Nach seinem Vorbringen habe sich seine Unterbringung und Betreuung in der Vergangenheit wie folgt gestaltet:

1.1. Mit "Verfügung" vom 10. November 1980 habe der Magistrat der Stadt Wien gemäß den §§20 und 21a Behindertengesetz 1966 "Beschäftigungstherapie" und "Hilfe zur Unterbringung" ab 1. September 1980 gewährt. Seitdem sei der Beschwerdeführer in verschiedenen Einrichtungen der *** untergebracht und besuche Einrichtungen der "Tagesstruktur". Allfällige Förderungen seien vom Fonds Soziales Wien (im Folgenden: FSW) direkt an die *** ausbezahlt worden, deren Höhe sei dem Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht bekannt gegeben worden. Verträge hätten weder mit der *** noch mit dem FSW bestanden.

1.2. Zu Beginn des Jahres 2017 habe sich ergeben, dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers in der bis dahin bewohnten Einrichtung, insbesondere auf Grund des Fehlens eines wachenden Nachtdienstes, nicht weiter hätte gewährleistet werden können. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer ein Umzug in eine andere Einrichtung der *** angeboten worden, wobei die *** klargestellt habe, dass der Beschwerdeführer diesen Platz und die Förderung nur dann erhalten werde, wenn er entsprechende Betreuungsverträge unterfertige und künftig monatlich ein "Differenzentgelt" an die *** bezahle. Auch der FSW habe auf die Unterzeichnung der Verträge gedrängt und darauf hingewiesen, dass ohne Vertragsabschlüsse keine Förderung und Betreuung des Beschwerdeführers in einer anerkannten Einrichtung des FSW mehr erfolgen werde. Um die weitere Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen, habe die damalige Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers die Verträge unterfertigt. Verhandlungen über das Differenzentgelt sowie dessen Höhe habe die *** unter Berufung auf die mit dem FSW vereinbarten Tarife, aus denen sich die Höhe des Differenzentgeltbetrages ergebe, abgelehnt. Laut Betreuungsvertrag sei ein Gesamtentgelt in Höhe von 5.403,– Euro (Unterkunft 618,– Euro; Verpflegung 183,– Euro; Betreuung 4.602,– Euro) vereinbart; "zusätzliche Leistungen" seien laut Vertrag nicht vereinbart. Laut Punkt 8.3. des Vertrages würde der Zuschuss des FSW für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung inklusive besonderer Pflegeleistungen "durchschnittlich pro Monat" 5.153,– Euro betragen; das vom Beschwerdeführer zu entrichtende Differenzentgelt sei mit 250,– Euro festgelegt. In entsprechender Weise sei in der Betreuungsvereinbarung "Tagesstruktur inkl. Mobilitätsleistungen" ein Differenzentgelt in Höhe von 29,50 Euro festgesetzt.

1.3. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Chancengleichheitsgesetzes Wien (im Folgenden: CGW) im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer eine "Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen" gemäß den §§19 ff. CGW zu zahlen, sodass dem Beschwerdeführer von seiner Pension bzw dem Pflegegeld monatlich lediglich ein "Taschengeld" in Höhe von 277,67 Euro verbleibe. Damit könne der Beschwerdeführer weder seinen alltäglichen Bedarf noch das "Differenzentgelt" bestreiten, weshalb er auf Vermögen in Form von Fonds-Anteilen zurückgreifen müsse.

1.4. Infolge der "Verfügung" des Magistrats der Stadt Wien vom 10. November 1980 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des §26 CGW habe der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bewilligung von Förderungen der Tagesstruktur nach §9 CGW und des vollbetreuten Wohnens nach §12 Abs2 CGW.

2. Am 7. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der *** zwingend zu bezahlen sei, weiters einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung sowie einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt des Beschwerdeführers beim FSW und beim Magistrat der Stadt Wien.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages damit, dass der FSW Menschen mit Behinderung zum Abschluss von Verträgen mit der *** zwinge, wobei sich aus diesen Verträgen ein Differenzbetrag ergebe, welcher nicht durch die Förderung durch den FSW abgedeckt werde. Ohne Abschluss dieser Verträge würde die Leistung durch die *** nicht mehr erbracht werden. Der über dem Förderungsbetrag liegenden Leistung stünden keine zusätzlichen Leistungen der ***, die über das Ausmaß der Grundversorgung und Basisbetreuung hinausgingen, gegenüber. Ohne Zahlung dieser Mehrbeträge sei eine Grundversorgung und -betreuung behinderter Menschen nicht sichergestellt. Da der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf volle Betreuung habe, habe er auch einen Rechtsanspruch auf die volle Kostendeckung durch den FSW. Es sei somit auch unzulässig, dass der FSW Verträge genehmige, die eine zusätzliche Belastung des Behinderten mit sich brächten.

3. Mit Bescheid vom 30. November 2017 verpflichtete der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf Grund der Inanspruchnahme der Förderung des vollbetreuten Wohnens zur Zahlung einer näher bezifferten Eigenleistung für das Jahr 2015. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid sowie Säumnisbeschwerden wegen Säumnis bei Erledigung seiner weiteren Anträge.

4. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2020 der Bescheidbeschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt I.). Weiteres gab das Verwaltungsgericht Wien mit demselben Erkenntnis den Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers förmlich Folge (Spruchpunkt II.) und erkannte infolgedessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in beim FSW geführte Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.) und dass der Antrag auf Übernahme des Differenzentgeltbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der *** zwingend zu bezahlen sei, als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt IV.).

4.1. Das Verwaltungsgericht Wien begründete die Zurückweisung des Antrages auf Einsicht in die Unterlagen des FSW (Spruchpunkt III.) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Einsicht in Unterlagen des FSW als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung habe.

4.2. Die Abweisung des Antrages auf Übernahme des "Differenzentgeltbetrages" (Spruchpunkt IV.) begründete das Verwaltungsgericht wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Grundsätzlich ist den Materialien zum Chancengleichheitsgesetz (vgl Beilage Nr 22/2010 LG-02251/2009) zu §2 dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Fonds Soziales Wien Förderungen auf Grundlage dieses Gesetzes und bestehender allgemeiner und spezifischer Förderrichtlinien vergibt. Bei Subjektförderungen, wie gegenständlich relevant, sieht das Fördersystem des Fonds Soziales Wien eine Wahlmöglichkeit des Klienten hinsichtlich der leistungserbringenden Einrichtungen vor, um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung auch eine höchstmögliche Mitbestimmung zu erreichen. Vor Zusage einer konkreten Förderung ist weiters ein umfassendes Beratungsgespräch […] zu führen, um die am besten geeignete Leistung für den Menschen mit Behinderung festzustellen.

In Ausführung dieser Vorgaben erfolgt die Förderung behinderter Menschen für vollbetreutes Wohnen derart, dass Beiträge zu Leistungen, welche durch den behinderungsbedingten Mehraufwand erforderlich sind, gewährt werden. Die erfolgte Förderung, welche sich an den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien orientiert, erfolgt derart, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird, soweit dies nach §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes erforderlich, notwendig und zweckmäßig ist. Die konkrete Höhe der durch den Fonds Soziales Wien ausbezahlten Förderung erfolgt auf Basis von Tarifverhandlungen, deren Grundlage ein Betreuungskonzept sowie Tarifkalkulationen darstellen, die auf dem Prinzip der Vollkostendeckung sowie einer angemessenen Leistungserbringung im Sinne des §6 Abs2 dieses Gesetzes darstellen. Soweit Leistungen außerhalb dieser Subjektförderung erbracht werden, hebt die Trägereinrichtung eine entsprechende Pauschale ein, welche durch Förderungen nach dem Chancengleichheitsgesetz nicht abgedeckt werden. Das Fördersystem ist weiters derart gestaltet, dass entsprechende Fördereinrichtungen zwar der Behörde eine Betriebsanzeige zu erstatten haben und der laufenden behördlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen, dass allerdings der Abschluss des konkreten Betreuungsvertrages zwischen dem Klienten und der Betreuungseinrichtung unter Wahrung des oben umrissenen Mitbestimmungsprinzips ausschließlich in deren Kompetenz fällt. Dem Fonds Soziales Wien kommt im Zuge der Entscheidungsfindung betreffend die Inanspruchnahme der geeignetsten Einrichtung beratende Funktion zu, keinesfalls genehmigt dieser jedoch abgeschlossene privatrechtliche Verträge oder hat etwa im Hinblick auf die durch die behinderte Person in Anspruch zu nehmende Einrichtung irgendein Weisungsrecht. Die nach erfolgtem Vertragsschluss an den Fonds Soziales Wien zu übermittelnden Verträge haben lediglich Beweisfunktion im Hinblick auf eine adäquate Mittelverwendung.

Mit Vertrag vom 28. Februar 2017, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin und der ***, wurde zwischen den Vertragsparteien die Betreuung des Beschwerdeführers für Vollbetreutes Wohnen sowie Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistungen an der Anschrift […], umfassend Wohnplatz, Verpflegung, Betreuung sowie Mobilitätsleistungen abgeschlossen, wobei das Vertragsverhältnis betreffend Tagesstruktur und Mobilitätsleistungen am 1. März 2017, jenes betreffend vollbetreutes Wohnen mit Bereitstellung der Unterkunft am 6. März 2017 begannen und unbefristet abgeschlossen wurden. Nebst näherer Umschreibung der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien wird in diesem Vertragswerk ausdrücklich festgehalten, dass Förderzuschüsse des Fonds Soziales Wien direkt an die *** zu überweisen sind und allfällige Ansprüche auf Förderungen daher an diese abgetreten werden. Zuvor wurde der Einschreiter in einer Einrichtung in Wien […] betreut, wobei er bereits seit November 1980 Förderungen, zuletzt im Rahmen der Leistung Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistung und vollbetreutes Wohnen in dieser Einrichtung durch den Fonds Soziales Wien, bezog. Der Wechsel an den nunmehr beanspruchten Betreuungsplatz erfolgte zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung des Beschwerdeführers. Im Jahre 2017 entstanden dem Beschwerdeführer aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt, resultierend aus dem oben genannten Vertragsverhältnis und der durch den Fonds Soziales Wien zugesprochenen Förderung, Kosten in der Höhe von EUR 279,50 monatlich.

Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr die Übernahme und damit einhergehend Anrechnung auf eine allfällige Eigenleistung bzw Rückzahlung dieses Differenzbetrages mit dem Argument, das Wiener Chancengleichheitsgesetz normiere einen Rechtsanspruch auf die Leistung 'Vollbetreutes Wohnen' und sei der Träger der Förderung daher verpflichtet, sämtliche Kosten der Betreuung konkret in der nunmehr in Anspruch genommenen Einrichtung zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich jedoch, dass das Fördersystem des Wiener Chancengleichheitsgesetzes explizit die Gewährung von Beiträgen zu diversen Leistungen vorsieht und weiters auf das Richtliniensystem des Fonds Soziales Wien im Gesetz ausdrücklich verwiesen wird. Hingegen ist den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung zwischen zivilrechtlich zu gewährenden Förderungen und einem bestehenden Rechtsanspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen verweist, ist festzuhalten, dass im Falle des Bestehens der Voraussetzung für die Förderung für vollbetreutes Wohnen ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung besteht, welcher in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden kann. Dass dem Einschreiter diese Förderung zugesagt wurde steht fest und wird auch von diesem nicht bestritten. Hieraus resultiert jedoch keinesfalls, dass der Rechtsträger grundsätzlich sämtliche Kosten der jeweils zuerkannten Förderung abzudecken habe, sondern besteht bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zuerkennung der jeweiligen Förderung an sich.

Soweit durch den Einschreiter nunmehr sinngemäß vorgebracht wird, durch die Normierung von Eigenleistungen werde eine allfällige Kostentragung durch die behinderte Person abschließend geregelt und habe für sämtliche Mehrkosten der Rechtsträger aufzukommen, ist festzuhalten, dass das Gesetz diese Eigenleistung ohnehin lediglich für den Fall des Bezuges eines Einkommens sowie von pflegebezogenen Geldleistungen regelt und außerdem gemäß §19 Abs1 Z2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes auch von der Einhebung einer solchen Eigenleistung im Falle des Vorliegens eines Härtefalles abgesehen werden kann. Dass somit eine Eigenleistung auch dann vorgeschrieben werden kann, wenn die durch den Rechtsträger zuerkannten Förderungen das volle Entgelt des zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsvertrages nicht abdecken, erscheint als zulässig und kann daher von einer abschließenden Regelung im Sinne einer Garantie für die Abdeckung sämtlicher Kosten eines durch die behinderte Person abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht gesprochen werden.

Abgesehen davon steht fest, dass dem Wiener Chancengleichheitsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung, Übernahme oder Rückforderung von Mehrkosten, resultierend aus einem abgeschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag, nicht entnehmbar ist. Vielmehr sieht das Gesetz die Gewährung von Förderungen auf Antrag vor und normiert etwa für Förderungen wie hier gegenständlich, wie bereits oben dargelegt, einen Rechtsanspruch derart, dass im Falle einer negativen oder nicht zufriedenstellenden Entscheidung durch den Fonds Soziales Wien umfassender Rechtsschutz in jeder Lage des Verfahrens durch die Behörde eröffnet wird. So legen die oben zitierten Materialen zum Chancengleichheitsgesetz zu §23 etwa dar, dass eingangs ein Antrag auf Förderung beim Fonds Soziales Wien einzubringen und eine zivilrechtliche Vereinbarung anzustreben ist. Und weiter:

'Zur Gewährleistung des erforderlichen Rechtsschutzes besteht die Möglichkeit, jene Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungswege geltend zu machen, wenn kein Vertrag mit dem Fonds Soziales Wien zustande gekommen ist oder der Antragsteller mit der Erledigung des Antrages durch den Fonds Soziales Wien nicht einverstanden ist. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag auf Bescheiderlassung beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde einzubringen [...]'

Wie oben dargestellt werden dem Beschwerdeführer durch den Fonds Soziales Wien Förderungen gemäß §12 Abs2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes zuteil und erscheint dieser daher ohnehin als klaglos gestellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Rechtsträgers ist, wie bereits dargestellt, dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann insbesondere eine Garantie für von der behinderten Person zu tragende Entgelte resultierend aus zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsverträgen mit privat geführten Einrichtungen, auch wenn diese der behördlichen Kontrolle unterliegen, dem Gesetz nicht entnommen werden. Ein derartiger Anspruch besteht daher schon mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage hierfür nicht und war dieser Antrag daher aus diesem Grunde und mangels Verpflichtung des Rechtsträgers zur Übernahme von zivilrechtlich begründeten Betreuungskosten als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der vorgelegte Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorsieht, welche sogar in der Laiensphäre die durch §1 Abs1 und §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen. So bewohnt der Beschwerdeführer etwa ein Einbettzimmer mit einer Fläche von 11,82 m2, wobei ihm die Einrichtung vollständig zur Verfügung gestellt wird und auch sämtliche benutzungsbedingte Kosten, etwa für Energie oder Wasser, im Gesamtpreis enthalten sind. Zusätzlich bestehen Telefon- und Fernsehanschlüsse. Auch erscheinen die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich, da etwa die Betreuung, die Wäsche- und Zimmerreinigung sowie die Wartung und Instandhaltung sämtlicher Einrichtungsgegenstände mitumfasst sind.

Soweit weiters mehrmals durch den Einschreiter festgehalten wurde, er sei zum Abschluss des gegenständlichen Vertrages gezwungen gewesen und habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf dessen Inhalte gehabt, ist festzuhalten, dass dieser Vertrag auf Grund von Interventionen etwa seiner Schwester inhaltliche Änderungen erfuhr und diese Behauptung sohin als widerlegt erscheint.

Somit steht zusammengefasst fest, dass der Einschreiter als behinderte Person im Falle des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen Anspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen gemäß §12 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes hat. Diese Förderung wird ihm zuteil. Der erfolgte Abschluss des Betreuungsvertrages mit der *** erfolgte eigenverantwortlich durch den vertretenen Beschwerdeführer, eine allfällige diesbezügliche Anweisung oder auch nur Genehmigung durch den Fonds Soziales Wien oder den Magistrat der Stadt Wien zum Abschluss dieses Vertrages fand zu keinem Zeitpunkt statt. Ein Anspruch des Einschreiters auf Ersatz allfälliger, durch die Höhe der Förderungen bedingte Differenzentgelte gegen den Rechtsträger besteht nicht.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art133 Abs4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Insbesondere ist bislang nicht geklärt, ob die Leistung 'vollbetreutes Wohnen' auch im Falle eigenverantwortlich abgeschlossener Betreuungsverträge durch den Empfänger der Förderung sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Kosten umfasst oder ob die Zuerkennung von tarifmäßig festgesetzten Förderungen als ausreichend erscheint."

5. Gegen die Spruchpunkte III. und  IV. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5.1. Gegen Spruchpunkt III. (Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht) bringt der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verfahren bei Leistungen mit Rechtsanspruch wegen §23 CGW hoheitlich zu führen, weshalb ein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Dieses sei willkürlich verweigert worden. Dadurch werde auch Art6 EMRK und infolge der Verweigerung einer Sachentscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

5.2. Gegen Spruchpunkt IV. ("Differenzentgelt") bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (ohne Hervorhebungen im Original):

"4. Spruchpunkt IV (Differenzentgelt): Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

4.1 Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das Verbot des Pflegeregresses (§330a ASVG)

4.1.1 Maßgebliche Rechtslage

Ziel des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW; LGBl 45/2010 idF LGBl 49/2018) ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen (vgl §1 Abs1 CGW). Das Erreichen dieses Ziels soll gemäß §1 Abs2 CGW 'durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erreicht werden'.

Gemäß §2 Abs1 CGW ist der FSW Träger der Behindertenhilfe. Förderungen nach dem ersten Abschnitt des CGW (Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung) werden vom FSW gewährt. Auf die Förderung bestimmter Leistungen (etwa solche nach §§9 und 12 Abs2 CGW, also Leistungen der Tagesstruktur und des Vollbetreuten Wohnens) besteht gemäß §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch; auf die Förderung anderer Leistungen (wie etwa Frühförderung oder Gebärdendolmetsch) besteht gemäß §2 Abs3 CGW kein Rechtsanspruch.

§9 CGW regelt die 'Tagesstruktur'; diese umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Vollbetreutes Wohnen gemäß §12 Abs2 CGW umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung.

Ausweislich der Erläuterungen zum CGW richten sich die Leistungen des vollbetreuten Wohnens an 'Menschen mit Behinderung, die umfassende Betreuung und Hilfestellung im Alltag benötigen und umfassen neben der von Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachten notwendigen Betreuungsleistungen auch Unterkunft und erforderliche Verpflegung in Wohngemeinschaften, diesen angeschlossenen Einzelwohnungen sowie in Wohnhäusern von Einrichtungen'. Zielgruppe sind 'Menschen mit intellektueller, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie Menschen mit psychischer Erkrankung, denen ein selbständige[s] Wohnen nicht möglich ist, und die umfassende Betreuung und unmittelbare Erreichbarkeit von Betreuungspersonal benötigen'. Nicht im Leistungsumfang enthalten ist gemäß den Erläuterungen lediglich 'die Abdeckung bestimmter persönlicher Bedürfnisse (wie zB Kleidung, Kosmetik, Rauchwaren, Einrichtungsgegenstände und Freizeitgestaltung)'. Derartige Aufwendungen sind 'mit dem Taschengeld, den Sonderzahlungen, der erhöhten Familienbeihilfe oder einem allfälligen Vermögen abzudecken'. Weiters wird festgehalten, dass die Betreuung 'ganzjährig und täglich in der Einrichtung und gelegentlich außerhalb der Einrichtung' stattfindet, sowie dass es nachts 'Bereitschaftsdienste und bei Bedarf wachende Nachtdienste' gibt (vgl LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10).

Gemäß §6 Abs1 CGW muss die förderbare Leistung zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein. Gemäß §6 Abs2 CGW sind jene Leistungen zu fördern, 'die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist' […]. Vorgesehen ist, dass geförderte Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens grundsätzlich bei vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen sind (§6 Abs4 CGW).

Gemäß §19 Abs1 CGW haben Menschen mit Behinderung bei Förderung für Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen:

•     Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist gemäß §21 CGW eine Eigenleistung iHv 30% der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.

•     Bei Förderung von Leistungen des vollbetreuten Wohnens ist gemäß §22 Abs1 CGW eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen abzüglich des nach den Pflegegeldsätzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes. Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen beträgt je nachdem, ob der Betroffene Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, 80% oder 50% aller Einkünfte der Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwands und nach Abzug von Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (vgl §22 Abs3 iVm §20 Abs2 Z2 CGW).

•     Gemäß §22 Abs4 CGW ist Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).

4.1.2 Verfassungswidrigkeit des CGW, insoweit es bloß die Gewährung von 'Beiträgen' zu Leistungen, für die ohnehin eine Eigenleistung zu zahlen ist, vorsieht

§330a ASVG legt als Verfassungsbestimmung das Verbot des Pflegeregresses wie folgt fest: 'Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.'

Mit Entscheidung vom 12.03.2019, G276/2018, hat der VfGH entschieden, dass sich das Verbot des Pflegeregresses nach §330a ASVG auch auf stationäre Pflegeleistungen bezieht, die an Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Demgemäß erachtete der VfGH Regelungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981, die im Hinblick auf 'Hilfe zur sozialen Betreuung' Kostenbeiträge aus dem verwertbaren Vermögen der Betroffenen vorsahen, als vom Verbot des Pflegeregresses erfasst (und daher aufgrund von §707a Abs2 ASVG als bereits außer Kraft getreten).

Das VGW weist in dem angefochtenen Erkenntnis darauf hin, dass das Fördersystem des CGW explizit die Gewährung von 'Beiträgen' zu diversen Leistungen vorsieht (vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses). Tatsächlich soll gemäß §1 Abs2 CGW die Erreichung des in §1 Abs1 CGW formulierten Ziels durch die 'Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind', erleichtert werden […]. Das VGW folgert, dass 'den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen [wäre], dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat' […]; vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses).

Wenn aber §1 Abs2 CGW dahingehend zu verstehen ist, dass aufgrund dieses Gesetzes stets nur 'Beiträge' zu den geförderten Leistungen gezahlt werden und der Betroffene auch im Hinblick auf jene Leistungen, für [die] das Gesetz selbst schon eine 'Eigenleistung' vorsieht, die Kosten der geförderten Leistung (über diese Eigenleistung hinaus) teilweise selbst zu tragen hat, steht diese Bestimmung im Widerspruch zu §330a ASVG, stellt insoweit eine Umgehung dar und ist sohin verfassungswidrig.

Für die Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens ist aufgrund von §§19 ff CGW vorgesehen, dass im Wege von Eigenleistungen sämtliche 'Einkünfte', die der Betroffene aus pflegebezogenen Geldleistungen oder aus Einkommen hat – bis auf ein Taschengeld zur Sicherung persönlicher Bedürfnisse – 'abgeschöpft' werden. Soweit ein Betroffener daher über diese Eigenleistung hinausgehend weitere Kosten der an ihn erbrachten Leistungen zu tragen hat, muss er zwangsläufig auf allenfalls bestehendes Vermögen zurückgreifen. Aus laufendem Einkommen können diese Kosten nicht getragen werden, dieses wird ja bereits als Eigenleistung an den FSW entrichtet.

Wenn daher aufgrund des CGW nicht sämtliche Kosten für jene Leistungen, für die Eigenleistungen gesetzlich vorgesehen sind (sohin Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens) vom FSW gefördert werden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ebendiese Kosten aus dem Vermögen des Betroffenen (oder allfälliger Angehöriger) gedeckt werden müssen. Damit ergibt sich aber weiters, dass ein nach §330a ASVG verbotener 'Zugriff auf das Vermögen' des Betroffenen erfolgt.

Dass von der Verpflichtung zur Eigenleistung in 'besonderen sozialen Härtefällen' ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl §19 Abs1 letzter Satz CGW), ändert nichts daran, dass das CGW von seiner Grundkonzeption her einen verfassungswidrigen Zugriff auf das Vermögen vorsieht.

Klar ist freilich, dass nicht jegliche Leistungen, die von vom FSW anerkannten Einrichtungen an 'Kunden' der Tagesstruktur bzw des Vollbetreuten Wohnens erbracht werden, vom FSW getragen werden müssen, um dem Verbot des Pflegeregresses Rechnung zu tragen. Selbstverständlich ist es den anerkannten Einrichtungen ebenso wie den betroffenen Behinderten unbenommen, über die 'Grundversorgung' hinaus, allenfalls die Erbringung zusätzlicher Leistungen gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu vereinbaren. Dies ist jedoch nicht der Fall: Weder wurden zusätzliche Leistungen vereinbart – wie dies auch in den Verträgen mit der *** festgehalten wird (vgl etwa Punkt 8.2. der Vereinbarung Vollbetreutes Wohnen, Beilage ./5) – noch erbracht.

Wie gerade der Fall des Beschwerdeführers zeigt, werden aber auch die Kosten für eine sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Betreuung eben nicht vollständig vom FSW als Träger der Behindertenhilfe getragen. Der Beschwerdeführer erhält keine Leistungen von der ***, die über das hinausgehen, was zur Sicherung seiner ordnungsgemäßen Betreuung 'im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig' [ist] (vgl §6 Abs2 CGW).

–   Das VGW geht zwar in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass in dem vorgelegten Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorgesehen wären, 'welche sogar in der Laiensphäre die durch §1 Abs1 und §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen' und verweist in der Folge etwa darauf, dass der Beschwerdeführer ein Einbettzimmer bewohnt, ihm Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden, Telefon- […] und Fernsehanschlüsse bestehen bzw die 'Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich [erscheinen]' (vgl S 34 des angefochtenen Erkenntnisses). Inwieweit diese Leistungen aber im konkreten Einzelfall nicht iSd §6 Abs2 CGW sinnvoll, notwendig und zweckmäßig für eine ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers und nicht durch das gedeckt sind, was das Gesetz als Leistungsumfang des Vollbetreuten Wohnens vorgibt (vgl dazu insbesondere die Erläuterungen zu §12 Abs2 [LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10] wo explizit von 'Einzelwohnungen' gesprochen wird und 'umfassender Betreuung'), legt das VGW nicht dar.

–   Zudem geht nicht einmal das VGW davon aus, dass es gerade jene Leistungen, die es als weitreichend bzw umfangreich empfindet, sind, für die der Beschwerdeführer das 'Differenzentgelt' zu leisten hat. Bezeichnenderweise nimmt das VGW vielmehr allgemein an, dass für Leistungen außerhalb der Subjektförderung von der Trägereinrichtung schlicht 'eine entsprechende Pauschale' eingehoben wird (vgl S 30 f des angefochtenen Erkenntnisses).

–   Auch beziehen sich die vom VGW als weitreichend und umfangreich empfundenen Leistungen bloß auf solche aus dem Bereich des Vollbetreuten Wohnens. Im Hinblick auf die Leistungen der 'Tagesstruktur' geht nicht einmal das VGW in seiner 'Laiensphäre' davon aus, dass es auch in dem diesbezüglichen Vertrag Leistungen gäbe, die über das, was im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist, hinausgehen. Allerdings leistet der Beschwerdeführer aber eben auch ein monatliches Differenzentgelt iHv EUR 29,50 aus der Betreuungsvereinbarung Tagesstruktur inkl Mobilitätsleistungen.

–   Die *** als Vertragspartner des Beschwerdeführers geht ebenfalls nicht davon aus, dass das 'Differenzentgelt' für solche Leistungen zu entrichten wäre, die zusätzlich zu einem vom FSW geförderten Paket an 'im Einzelfall sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen' Leistungen erbracht würden. Anders ist es nicht zu erklären, dass die — wenn auch nur geringfügige — Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums auf Betreiben der Schwestern des Beschwerdeführers hin (vgl dazu oben Punkt 1.1) keine Auswirkungen auf die Höhe des Differenzentgelts hatte. Nach dem Verständnis der *** handelt es sich bei dem Differenzentgelt ebenfalls schlicht um einen 'Kostenbeitrag' des Betroffenen (vgl E-Mail von Herrn *** an Frau *** vom 28.02.2017, Beilage ./6).

–   Hervorzuheben ist schließlich, dass dem Beschwerdeführer von der ***, einer vom FSW sowohl für Vollbetreutes Wohnen als auch Tagesstruktur anerkannten Vertragseinrichtung (vgl Beilage ./13) zu keinem Zeitpunkt eine alternative Betreuungslösung angeboten wurde, deren Kosten vollständig vom FSW übernommen worden wären. Auch hat die *** die Möglichkeit, die Verträge mit dem Beschwerdeführer zu kündigen, wenn dieser infolge Aufbrauchens seines Vermögens das Differenzentgelt nicht mehr zahlen kann.

Soweit die hier beschriebene Vorgangsweise des FSW und der *** sowie das angefochtene Erkenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §1 Abs2 CGW, der lediglich die Finanzierung von 'Beiträgen' zu Leistungen vorsieht, weshalb geförderte Betroffene — nach Abfuhr der Eigenleistungen gemäß §19 ff CGW — weitere Kosten aus ihrem Vermögen zu tragen haben, gedeckt ist, verstoßen die angewendeten Bestimmungen gegen das in §330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses und sind sohin verfassungswidrig.

Das VGW hat die in Rede stehenden Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt.

4.2 Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG; Art2 StGG)

Die vom VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendeten Bestimmungen verstoßen überdies gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie gegen das aus diesem abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Es erweist sich als unsachlich, einem Betroffenen einerseits einen Rechtsanspruch auf die Förderung bestimmter Leistungen (Tagesstruktur und Vollbetreutes Wohnen) einzuräumen (vgl §2 Abs2 CGW) und sämtliche laufenden Einkünfte des Betroffenen im Wege von 'Eigenleistungen' abzuschöpfen, sodass ihm lediglich ein geringes Taschengeld verbleibt (vgl §§19 ff CGW), andererseits aber nur einen 'Beitrag' zu den geförderten Leistungen zu gewähren (§1 Abs2 CGW), sodass der Betroffene weitere Teile der anfallenden Kosten selbst (aus seinem Vermögen) zu tragen hat.

Das VGW hat die angesprochenen Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt.

4.3 Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art1 1. ZP-EMRK; Art5 StGG)

Die in Rede stehenden Bestimmungen verstoßen zudem auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

•     Mit den einschlägigen Bestimmungen des CGW wird zunächst ein Eigentumseingriff bewirkt: Dem Betroffenen wird ein Rechtsanspruch auf die Förderung bestimmter Leistungen eingeräumt (§2 Abs2 CGW); unter einem wird vorgegeben, dass er in Gestalt einer 'Eigenleistung' – bis auf ein geringes Taschengeld – sämtliche seiner laufenden Einkünfte zur Deckung der Kosten der ihm gewährten Leistung abzuführen hat (§§19 ff CGW). Zusätzlich hat der Betroffene – da gesetzlich lediglich ein 'Beitrag' zu den Kosten der geförderten Leistungen gewährt wird (§1 Abs2 CGW) – weitere Kosten aber wiederum selbst zu tragen. Die Höhe dieser selbst zu tragenden Kosten wird dabei – ohne nähere Erläuterung – vom FSW bestimmt. Damit liegt gegenständlich ein Eigentumseingriff vor. Dies auch ungeachtet dessen, dass die gesetzlich angeordneten bzw bewirkten Zahlungspflichten des Betroffenen nur dann schlagend werden, wenn er eine privatrechtliche Vereinbarung mit einer anerkannten Einrichtung tatsächlich abschließt. Insoweit stellen sich die in Rede stehenden Bestimmungen als Eingriff in die Privatautonomie des Betroffenen dar und bewirken auch vor diesem Hintergrund einen Eingriff in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (vgl etwa VfSlg 12.227/1989; 14.500/1996, 14.503/1996).

•     Der vorliegende Eigentumseingriff ist nicht im öffentlichen Interesse gelegen, vielmehr läuft er den mit den hier in Rede stehenden Regelungen verfolgten öffentlichen Interessen (Schutz und Förderung behinderter Menschen) geradezu diametral zuwider. Das CGW verfolgt ausweislich seines §1 Abs1 das Ziel, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen. Dies wird jedoch dann nicht erreicht, wenn die Betroffenen die aufgrund des Gesetzes gewährten Leistungen nur so lange in Anspruch nehmen können, als sie eigenes Vermögen aufwenden können, um die anfallenden Kosten zu decken; ihre laufenden Einkünfte werden ohnehin schon aufgrund gesetzlicher Anordnungen abgeschöpft.

•     Somit ist der aufgezeigte Eigentumseingriff auch nicht zur Erreichung eines wie auch immer gearteten, im öffentlichen Interesse gelegene[n] Ziels geeignet oder erforderlich. Schließlich ist der vorliegende Eingriff auch nicht adäquat.

Im Ergebnis ergibt sich, dass die in Rede stehenden Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen.

Das VGW hat die angesprochenen Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt.

4.4 Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnungen wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage

4.4.1 Maßgebliche und vom VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendete Rechtslage

§2 CGW lautet wie folgt: […]

Hinsichtlich Förderungen für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, räumt §2 Abs3 CGW dem FSW sohin das Recht ein, Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen zu erlassen. Eine vergleichbare Kompetenz des FSW zur Erlassung von Richtlinien hinsichtlich solcher Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, enthält die entsprechend korrespondierende Bestimmung des §2 Abs2 CGW nicht. Dessen ungeachtet hat der FSW im Hinblick auf sämtliche von ihm zu gewährenden Förderungen Richtlinien erlassen.

So gibt es 'Allgemeine Förderrichtlinien' und – soweit gegenständlich relevant – daneben auch eine 'Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung' und eine 'Spezifische Förderrichtlinie für Tagesstruktur'. Weiters liegen Ergänzende Richtlinien zu den Förderrichtlinien des FSW vor, die insbesondere Vorgaben für die 'Tarifkalkulationen' der anerkannten Einrichtungen des FSW enthalten. Weiters wurden Ergänzende Richtlinien zu 'Qualitätskriterien und -standards im Mobilitätskonzept', 'Leistung Tagesstruktur' und 'Regeln für die Tagesstruktur' erlassen.

Die Allgemeinen Förderrichtlinien stellen gemäß deren Punkt 1.1 'die grundsätzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln dar'. Gegenstand der Spezifischen Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung sind gemäß deren Punkt 1. 'verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Fonds Soziales Wien (FSW) sowie für die Anerkennung von Einrichtungen'; diese Förderrichtlinie 'ergänzt die Allgemeinen Förderrichtlinien des FSW'. Punkt 8.2. der Spezifischen Förderrichtlinie Vollbetreutes Wohnen bestimmt, dass die Förderung durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung bei tatsächlicher Inanspruchnahme dieser Leistung erfolgt; gemäß Punkt 9.2. hat die Auszahlung der Förderung direkt an die anerkannte Einrichtung zu erfolgen. Die Spezifische Förderrichtlinie Tagesstruktur ergänzt wiederum die allgemeinen Förderrichtlinien des FSW (vgl Punkt 1.). Punkt 8.2 der spezifischen Förderrichtlinie Tagesstruktur normiert, dass die Förderung durch die Gewährung von 'Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistung' erfolgt. Gemäß Punkt 9.2 erfolgt die Auszahlung der Förderung direkt an die anerkannte Einrichtung.

Das VGW geht in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der FSW Förderungen auf Grundlage des CGW und 'bestehender allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien vergibt' (vgl S 30 des angefochtenen Erkenntnisses). Ausgeführt wird weiters, dass die Förderung, 'welche sich an den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien orientiert', derart erfolgt, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird (vgl S 30 des angefochtenen Erkenntnisses). Ebenso nimmt das VGW an, dass 'auf das Richtliniensystem des Fonds Soziales Wien im Gesetz ausdrücklich verwiesen wird' (vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses). Die 'Ergänzenden Richtlinien' für anerkannte Einrichtungen, insbesondere zur Kalkulation und Rechnungslegung dienen — wie das VGW in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich festhält (vgl S 30) — als Grundlage für Tarifverhandlungen, in denen die konkrete Höhe der durch den FSW ausbezahlten Förderungen festgelegt wird. Demgemäß haben die Kalkulationen nach den Vorgaben der 'Ergänzenden Richtlinien' insoweit unmittelbare Auswirkungen auf den Beschwerdeführer als dieser — gemäß dem Regelungskonzept, das das VGW in dem angefochtenen Erkenntnis dem CGW unterstellt — die Differenz zwischen den aufgrund dieser Richtlinien kalkulierten (und vom FSW übernommenen) und den tatsächlich anfallenden Kosten als 'Differenzentgelt' zu tragen hat.

Das VGW hat sohin bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sowohl die einschlägigen Bestimmungen des CGW als auch die Allgemeinen und Spezifischen Förderrichtlinien sowie die 'Ergänzenden Richtlinien' des FSW angewendet.

4.4.2 Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnungen (Förderrichtlinien)

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom VGW angewendeten Richtlinien um Verordnungen handelt:

–    Durch Veröffentlichung auf der Homepage des FSW (https://www.fsw.at/p/foerderrichtlinien zuletzt abgerufen am 25.02.2019) sowie dadurch, dass das VGW sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auf sie gestützt hat, haben die in Rede stehenden Richtlinien ein 'Mindestmaß an Publizität' erlangt [] (vgl VfSlg 16.281/2001 bzw 18.323/2007).

–    Weiters wird davon ausgegangen, dass es sich beim FSW um eine 'Verwaltungsbehörde' handelt. Der FSW selbst scheint anzunehmen, dass sich seine Kompetenz zur Erlassung von 'Richtlinien' auch auf jene Förderungen bezieht, auf die nach §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch besteht. Zumindest in dieser Hinsicht (bezogen auf Förderungen nach §2 Abs2 CGW) erlässt der FSW sohin Rechtsakte 'im Bereich der Hoheitsverwaltung'; immerhin kann über Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß §23 Abs2 CGW eine Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien begehrt werden. Insoweit erfolgt die Zuerkennung von Förderungen durch den Magistrat der Stadt Wien — auf Grundlage der vom FSW erlassenen Richtlinien — hoheitlich. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der FSW sohin von solchen Rechtsträgern, die ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne jeglichen Bezug zur hoheitlichen Sphäre tätig werden (vgl dazu etwa VfSlg 18.416/2008).

–    Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die in den Richtlinien getroffenen Anordnungen nicht generellen oder nicht normativen Charakter hätten.

Als Verordnungen erweisen sich die angesprochenen Richtlinien jedoch als gesetzwidrig:

•     §2 Abs2 CGW enthält nämlich keine Ermächtigung zur Erlassung von Richtlinien und unterscheidet sich damit in geradezu frappierender Weise von §2 Abs3 CGW, der im Hinblick auf Förderungen für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ausdrücklich eine Ermächtigung des FSW zur Erlassung von Richtlinien enthält.

Ganz offenkundig fehlt es sohin an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen bzw Richtlinien im Hinblick auf Förderungen für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

•     Der FSW kann sich bei der Erlassung der Verordnungen auch nicht auf Art18 Abs2 B-VG berufen, wonach jene Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen kann. Wie der VfGH entschieden hat (VfSlg 16.995/2003), bezieht sich diese allgemeine Ermächtigung nur auf Behörden der Gebietskörperschaften. Organe anderer Rechtsträger dürfen nur dann Verordnungen erlassen, wenn dies verfassungsgesetzlich oder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2017] Rz 778).

Sohin fehlt es an einer (verfassungs-) gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen durch den FSW im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Förderungen nach §2 Abs2 CGW. Die Verordnungen sind daher gesetzwidrig.

Aber selbst unter der Annahme, dass ausreichende Ermächtigungen für die Erlassung der in Rede stehenden 'Richtlinien' als Verordnungen vorhanden wären, erwiesen sich diese inhaltlich als gesetzwidrig. Dies insbesondere insoweit, als den Richtlinien Anordnungen zu entnehmen sind, denen zufolge nicht sämtliche Leistungen des Vollbetreuten Wohnens und der Tagesstruktur, die 'im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig' iSd §6 Abs2 CGW sind, gefördert werden. Des Weiteren ergäbe sich auch die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage dieser Richtlinien; immerhin ist im Gesetz in keiner Weise vorgegeben, dass und in welcher Weise der Umfang der Förderung von Leistungen des Vollbetreuten Wohnens und der Tagesstruktur eingeschränkt werden dürfe; folglich wäre eine entsprechende gesetzliche Grundlage als jedenfalls zu unbestimmt vor dem Hintergrund des Art18 B-VG zu beurteilen.

Die in Rede stehenden Richtlinien wurden vom VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Sohin ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

5. Spruchpunkt IV. (Differenzentgelt): Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

5.1 Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG; Art2 StGG)

5.1.1 Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts

Sollte sich ergeben, dass die Bestimmungen des CGW nicht wie unter Punkt 4.1. dargestellt, verfassungswidrig, sondern vielmehr einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sind, ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, da das VGW den angewendeten Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat.

Bei verfassungskonformer Interpretation der in Rede stehenden Bestimmungen hätte das VGW zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund des CGW die Kosten für jene im Einzelfall sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen Leistungen, auf die nach §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch besteht und hinsichtlich derer sämtliche 'laufenden Einkünfte' des Betroffenen ohnehin im Wege der Eigenleistung nach §§19 CGW abgeschöpft werden, zur Gänze vom FSW getragen werden müssen. In weiterer Folge hätte es entscheiden müssen, dass auch die als 'Differenzentgelt' bezeichneten Kosten vom FSW zu übernehmen sind.

Dies gilt im Hinblick auf die Leistungen der 'Tagesstruktur'; hinsichtlich dieser Leistungen hat das VGW mit keinem Wort dargetan, dass an den Betroffenen Leistungen erbracht würden, die über das hinausgehen würden, was iSd §6 Abs2 CGW sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist.

Im Hinblick auf die Leistungen des Vollbetreuten Wohnens hat das VGW zwar aus seiner 'Laiensphäre' behauptet, dass die an den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen 'weitreichend' und 'umfangreich' seien. Welche Leistungen aber aus welchem Grund über das hinausgehen, was das Gesetz als Leistungsumfang des Vollbetreuten Wohnens vorgibt (vgl dazu insbesondere die Erläuterungen zu §12 Abs2 [LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10]), hat das VGW nicht dargetan. Im Übrigen geht das VGW selbst davon aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer aufgrund der abgeschlossenen Verträge zu zahlenden 'Differenzentgelt' um eine Pauschale für Kosten handelt, die vom FSW nicht übernommen werden (vgl S 30 f des angefochtenen Erkenntnisses).

Da das VGW dessen ungeachtet entschieden hat, dass der Beschwerdeführer selbst das vom FSW festgelegte 'Differenzentgelt' zu tragen hat, hat es den angewendeten Bestimmungen des CGW einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. In der vom VGW vertretenen Auslegung erweisen sich die in Rede stehenden Bestimmungen als gegen das Verbot des Pflegeregresses verstoßend, da der Beschwerdeführer das 'Differenzentgelt', das ihm nicht für zusätzliche Leistungen, sondern für solche Leistungen, auf die er nach dem Gesetz einen Rechtsanspruch hat, vorgeschrieben wird, aus seinem Vermögen zu zahlen hat. Seine laufenden Einkünfte werden ja schon – bis auf ein geringes Taschengeld – gemäß §19 ff CGW als 'Eigenleistung' abgeschöpft.

Da das VGW den angewendeten Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat, ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt.

5.1.2 Willkür – 'Gesetzlosigkeit'

Sollte der VfGH zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den Richtlinien des FSW, soweit sich diese auf Förderungen nach §2 Abs2 CGW beziehen, nicht um Verordnungen handelt (vgl oben Punkt 4.4.2), hat das VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Willkür geübt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH liegt Willkür auch dann vor, wenn ein Rechtsakt gesetzlos ergeht (Holoubek in Korinek/Holoubek et al [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht [14 Lfg; 2018] B-VG Art7/1 S 1, 2, Rz 337 mwH); gegenständlich hat das VGW seine Entscheidung auf 'Richtlinien' gestützt, denen jedoch (mangels genereller Behördenqualität des FSW) keinerlei normative Wirkung zukommt. Damit hat das VGW das angefochtene Erkenntnis auf nicht existente Rechtsgrundlagen gestützt, weshalb dieses insoweit gesetzlos ergangen ist.

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt.

5.1.3 Willkür – gröbliches Verkennen der Rechtslage

Das VGW geht in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des CGW bloß ein 'Beitrag' zu den Kosten jener Leistungen, auf die er nach dem CGW einen Rechtsanspruch hat, zu zahlen wäre. Diese Annahme des VGW steht in diametralem Widerspruch zu den Richtlinien des FSW selbst, die das VGW als Entscheidungsgrundlagen heranzieht.

In Punkt 5.10 der Ergänzenden spezifischen Richtlinie für die Leistung Tagesstruktur (gültig ab 1. Jänner 2019) ist festgelegt, dass 'Eigenbeiträge (Selbstbehalte) [...] ausschließlich zur Abdeckung zusätzlicher Leistungen innerhalb der Tagesstruktur herangezogen werden [dürfen]' und, dass deren 'Verwendung [...] dem FSW bekannt zu geben [ist]. In der Richtlinie 'Regeln für die Tages-Struktur' (Stand April 2018) heißt es unter der Überschrift 'Müssen Sie einen Eigenbeitrag bezahlen?': 'Das kann sein. Mit dem Eigenbeitrag bezahlen Sie eine zusätzliche Leistung, für die der FSW nicht bezahlt. Die Einrichtung darf aber nur für besondere Leistungen einen Eigenbeitrag von Ihnen verlangen. Zum Beispiel für eine besondere Therapie'.

Sollte es sich bei den in Rede stehenden Richtlinien um vom VGW zu beachtende Verordnungen handeln (vgl oben Punkte 4.4.2 und 5.1.2), wovon das VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ausgegangen ist, hat dieses die Rechtslage gröblich verkannt und Willkür geübt, als es angenommen hat, dass die Kosten für Leistungen der Tagesstruktur und des Vollbetreuten Wohnens nicht vollständig vom FSW zu übernehmen wären.

Weiters hat das VGW die Rechtslage gröblich verkannt und Willkür geübt, als es angenommen hat, dass es aufgrund des CGW zulässig wäre, wenn vom FSW anerkannte Einrichtungen zusätzlich zu den Fördergeldern des FSW von den Betroffenen pauschale Kostenbeiträge — ohne Zusammenhang mit der konkreten Betreuungssituation und den zu erbringenden Leistungen — einheben, die nicht zur Abdeckung 'zusätzlicher Leistungen' herangezogen werden. Dass an den Beschwerdeführer zusätzliche Leistungen im Rahmen der Tagesstruktur erbracht werden, hat das VGW nicht angenommen; im Hinblick auf das Vollbetreute Wohnen

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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