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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des KP in L, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, Schulgasse 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 1987, Zl. 11-75 Pu 14-87, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14. Jänner 1987 wurde der Beschwerdeführer als Kfz-Lenker wegen der Übertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 2 lit. b StVO schuldig erkannt und es wurden über ihn Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt. Die Strafverfügung, der eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Puch bei Weiz zugrundelag, wurde dem Beschwerdeführer im Jänner 1987 zugestellt. Er erhob dagegen innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Einspruch und bezahlte die Geldstrafen.
In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein Verwaltungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung eingeleitet.
Erst am 29. Mai 1987 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Jänner 1987 mit dem Bemerken, es fehle eine eigene dienstliche Wahrnehmung des Anzeigers, wobei auf § 68 AVG verwiesen wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Juni 1987 wurde der Einspruch gemäß § 49 Abs. 1 und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen. Hiebei wurde auf den lange zurückliegenden Ablauf der Einspruchsfrist Bezug genommen und dargelegt, daß deshalb auf die Frage, ob überhaupt der behauptete formelle Mangel vorgelegen sei, nicht einzugehen sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, es stelle die Strafverfügung zufolge Fehlens einer auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung einer im § 47 VStG genannten Person erstatteten Anzeige bzw. seines Geständnisses einen „Nichtbescheid“ dar, der als nichtig hätte aufgehoben werden müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1987 wurde die Berufung mit einer hier nicht maßgebenden Ergänzung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen darauf verwiesen, daß der Umstand, daß der Meldungsleger als Straßenaufsichtsorgan die Beobachtungen während einer außerdienstlichen Fahrt gemacht habe, nicht zur Nichtigkeit der erlassenen Strafverfügung führen könne. Der Einspruch sei im übrigen eindeutig verspätet. Es liege auch keine Verjährung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 25. Februar 1988, B 963/87, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wiederholt im wesentlichen das bereits auf Verwaltungsebene erstattete Vorbringen. Diesem kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Da die vorliegenden Übertretungen im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft begangen wurden, war diese Behörde zu deren Ahndung örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, es stelle eine ohne Vorliegen der im § 47 Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Anzeige auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans oder Geständnis des Beschuldigten vor einem solchen) erlassene Strafverfügung einen „Nichtbescheid“ dar. Selbst wenn es an diesen Voraussetzungen gemangelt hätte, bewirkt dies auch keine Nichtigkeit der Strafverfügung, zumal ein solcher Mangel von keiner gesetzlichen Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht ist. Der Beschwerdeführer übersieht des weiteren, daß zufolge § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Abs. 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zukommt. Wenig verständlich erscheint auch das nicht weiter konkretisierte Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei den zwingenden Erfordernissen der Verwaltungsformularverordnung nicht entsprochen worden. Eine Strafverfügung ist auch dann rechtswirksam, wenn sie nicht unter Verwendung des in der Verordnung abgedruckten Formulars ergeht. Der Frage, ob der Meldungsleger die Anzeige unterfertigt hat oder nicht, kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, gegen die Strafverfügung rechtzeitig Einspruch zu erheben, um damit ihr Außerkrafttreten zu erreichen. Da er dies nicht getan hat, war die Strafbehörde verpflichtet, den erst Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist erhobenen Einspruch als verspätet zurückzuweisen. Der Grund, aus dem der Beschwerdeführer keinen rechtzeitigen Einspruch erhob, ist vorliegend rechtlich ohne Belang.
Da schon der Inhalt der Beschwerde (im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. Juni 1988
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030102.X00Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022