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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/22/0158 E 10. Mai 2016 RS 3Stammrechtssatz
Die im Zusammenhang mit der nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Abwägung erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 MRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. E 17. März 2016, Ra 2016/22/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220130.L04Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022