RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2021/22/0130

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0158 E 10. Mai 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die im Zusammenhang mit der nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Abwägung erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 MRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. E 17. März 2016, Ra 2016/22/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220130.L04

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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