RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2021/15/0106

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z14 lita
EStG 1988 §6 Z14 litb

Rechtssatz

§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 kommt auch zur Anwendung, wenn die Einbringung in die Körperschaft nicht mit der Gewährung neuer Anteile verbunden ist. Die durch die Sacheinlage eintretende Wertsteigerung der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ist dann aus einkommensteuerlicher Sicht die Gegenleistung für die Einbringung (VwGH 17.12.2014, 2012/13/0126). Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wertes ist dabei gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150106.L02

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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