Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z14 litaRechtssatz
§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 kommt auch zur Anwendung, wenn die Einbringung in die Körperschaft nicht mit der Gewährung neuer Anteile verbunden ist. Die durch die Sacheinlage eintretende Wertsteigerung der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ist dann aus einkommensteuerlicher Sicht die Gegenleistung für die Einbringung (VwGH 17.12.2014, 2012/13/0126). Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wertes ist dabei gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150106.L02Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022