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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0023 E 29. Mai 2018 RS 2Stammrechtssatz
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150130.L02Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022