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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0735 E 7. August 2003 RS 1Stammrechtssatz
Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150130.L01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022