RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2020/15/0130

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0735 E 7. August 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150130.L01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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