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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150010.J01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022