RS Vwgh 2021/12/15 Ro 2020/15/0010

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3

Rechtssatz

Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150010.J01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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