Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Die Umsetzung der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahme für Dreiecksgeschäfte ist in Österreich mit Art. 25 UStG 1994 erfolgt. Aus Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 ergibt sich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 des Zwischenhändlers als besteuert gilt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150003.J06Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022