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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209a Abs2Rechtssatz
Hängt eine Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird und die Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150037.L02Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022