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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Eine Abhängigkeit im Sinne des § 209a Abs. 2 BAO liegt etwa dann vor, wenn ein Abgabenbescheid von einem mit einem Rechtsmittel bekämpften Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO abzuleiten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150037.L01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022