RS Vwgh 2021/12/16 Ro 2021/09/0008

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art87 Abs2
RStDG §123
RStDG §209
VwGG §21
VwGG §21 Abs1 Z3
VwGG §22
VwGG §34 Abs1
VwGG §36
VwRallg

Rechtssatz

In Verfahren, in denen das VwG ohne vorgelagerte Verwaltungsbehörde ein Verfahren durchführt kommt naturgemäß keiner Behörde Parteistellung im Revisionsverfahren zu, weil keine im Verfahren vor dem VwG belangte Behörde vorhanden ist. Ebensowenig ist der Bundesminister oder die Landesregierung zum Eintritt in das Verfahren berechtigt oder weitere Partei im Revisionsverfahren, setzt deren Parteistellung doch voraus, dass entweder von einem staatlichen Organ Revision erhoben worden oder einer belangten Behörde im Verfahren vor dem VwG Parteistellung zugekommen bzw. eine weisungsfrei gestellte Verwaltungsbehörde Partei im Verfahren vor dem VwG gewesen ist (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 und 0030). Da es sich beim vom Disziplinargericht erlassenen Einleitungsbeschluss ebenfalls um eine Entscheidung eines Gerichts ohne vorgelagertes verwaltungsbehördliches Verfahren handelt, kommt der Bundesministerin für Justiz keine Parteistellung im gegenständlichen Revisionsverfahren zu. Die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J08

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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