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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Durchführung von Vorerhebungen gemäß § 122 RStDG sind bereits nach dem Gesetzeswortlaut lediglich fakultativ, wenn dies im Interesse einer Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens liegt (vgl. RIS-Justiz RS0072646). Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Vorwürfen, die teilweise auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die einer vertieften Untersuchung bedürfen, kann die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung ohne vorherige Durchführung von Vorerhebung nicht als unvertretbar erkannt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J07Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022