RS Vwgh 2021/12/16 Ro 2021/09/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
RStDG §122
RStDG §123
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Durchführung von Vorerhebungen gemäß § 122 RStDG sind bereits nach dem Gesetzeswortlaut lediglich fakultativ, wenn dies im Interesse einer Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens liegt (vgl. RIS-Justiz RS0072646). Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Vorwürfen, die teilweise auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die einer vertieften Untersuchung bedürfen, kann die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung ohne vorherige Durchführung von Vorerhebung nicht als unvertretbar erkannt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J07

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten