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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unmittelbar gehaltsrechtliche Auswirkungen (Aufschiebung der Vorrückung gemäß § 66 Abs. 5 RStDG) verbunden sind, ist der Einleitungsbeschluss nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren (vgl. VfGH 15.10.1976, B 55/76 = VfSlg 7907). Der Einleitungsbeschluss greift unmittelbar in die Rechtssphäre des Disziplinarbeschuldigten ein und hat Einfluss auf seine dienstrechtliche Stellung. Ausgehend davon kann im Einleitungsbeschluss kein bloß den Gang des Verfahrens regelnder verfahrensleitender Beschluss gesehen werden. Daran vermag auch der Umstand, dass gemäß § 66 Abs. 6 RStDG bei Wegfall des Aufschiebungsgrundes die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen ist, nichts zu ändern. Der Auffassung des Disziplinargerichts, wonach sich aus § 209 RStDG ergebe, dass die Regelungen des RStDG über Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren zur Beurteilung der Frage, ob ein Beschluss ein verfahrensleitender Beschluss iSd § 25a Abs. 3 VwGG sei, heranzuziehen sei, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil sich die hier zu lösende Abgrenzungsfrage zwischen verfahrensrechtlichen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Einleitungsbeschluss im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit von vorhinein nicht stellt. Da somit der Einleitungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegt, hätte das VwG darin gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. VwGH 6.10.2021, Ro 2021/01/0021, 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J12Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022