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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des F in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des in der Beschwerde angeführten Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheit Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des hg. Aktes zu Zl. 94/12/0321 geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (Amtstitel: Fachinspektor) (seit der Novelle des § 228 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 375/1996 als Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird seit 1. Juli 1981 dauernd auf einem Arbeitsplatz mit der Bezeichnung "Kabel- und Verlegsaufsicht" verwendet. Ab 1. Mai 1996 ist er kraft Gesetzes der Post und Telekom Austria AG (im folgenden PTA) zur Dienstleistung zugewiesen ( 17 Abs. 1 Satz 1 des Poststrukturgesetzes = Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).
Kraft seiner Erklärung vom 1. März 1985 wurde der Beschwerdeführer in die damalige Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (PT-Schema), Verwendungsgruppe PT 6, übergeleitet.
Mit Inkrafttreten der PT-Zuordnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 124 (rückwirkend ab 1. Jänner 1993) wurde die Verwendung "Kabel- und Verlegsaufsicht" der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Anbringen vom 22. September 1993 bei dem auf Grund der damaligen Rechtslage zuständigen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (belangte Behörde) seine Überleitung (Überstellung) in die Verwendungsgruppe PT 5.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 1994 gemäß § 3 BDG 1979 wegen Nichterfüllung der Ernennungsvoraussetzungen laut Z. 34.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab.
Mit Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0321, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach Bejahung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im wesentlichen mit der Begründung auf, die belangte Behörde habe in Verkennung der (anzuwendenden) Rechtslage nicht geprüft, ob die Erlernung eines Lehrberufes als zusätzliches Ernennungserfordernis im Sinne der Z. 34.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung des Beschwerdeführers erforderlich sei (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl. 94/12/0301, das als Leiterkenntnis für mehrere Bleichgelagerte Fälle - darunter auch den Fall des Beschwerdeführers - fungierte).
Da in der Folge der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr keine Entscheidung über den (nunmehr wieder unerledigten) Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 1993.. traf, brachte dieser beim Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist die vorliegende gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gerichtete Säumnisbeschwerde ein (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 12. April 1996).
Mit hg. Verfügung vom 24. April 1996 leitete der Verwaltungsgerichtshof hierauf das Vorverfahren nach § 36 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides von drei Monaten ein. Der versäumte Bescheid wurde jedoch nicht nachgeholt.
Die Zuständigkeit der vom Beschwerdeführer benannten belangten Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung seines Antrages ist durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 (Art. 91 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) und der mit 1. Mai 1996 erfolgten Auflösung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. dazu die taxative Aufzählung der bestehenden Bundesministerien in § 1 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der zitierten Fassung) weggefallen. Bei Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, und zwar gleichgültig, ob die Zuständigkeitsänderung vor oder nach Ablauf der gemäß S 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist eingetreten ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Beschwerdefall ist ab 1. Mai 1996 die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen gegeben (vgl. dazu ausführlich den hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/12/0101) .
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des mit 1. Mai 1996 eingetretenen Verlustes der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. W i e n , am 30. September 1996
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120126.X00Im RIS seit
09.01.2003