RS Vwgh 2021/12/16 Ro 2021/09/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs2
VwGG §25a Abs3
VwGVG 2014 §31 Abs2
VwGVG 2014 §7 Abs1
ZPO §500

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 VwSlg 19158 A/2015 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und - nicht gesondert anfechtbaren - bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG 2014 kann auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (Hinweis E vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110). Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Hinweis E vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J05

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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