RS Vwgh 2021/12/16 Ro 2021/09/0008

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs9
VwGG §25a Abs2
VwGG §25a Abs3

Rechtssatz

Die Regelung des letzten Satzes des Art. 133 Abs. 9 B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den § 25a Abs. 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J10

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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