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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Die Regelung des letzten Satzes des Art. 133 Abs. 9 B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den § 25a Abs. 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J10Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022