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L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht KärntenNorm
COVID-19 BH Feldkirchen 2020/03/14Rechtssatz
§ 2 Abs. 13 GewO 1994 ordnet die sinngemäße Geltung der für ein Gewerbe geltenden Vorschriften der GewO 1994 und der auf ihrer Basis erlassenen Verordnungen, sowie von kollektivvertraglichen Regelungen (siehe VwGH 29.6.1999, 97/08/0647; OGH 14.5.1997, 9 ObA 131/97y), auch für die unbefugt ausgeübten Tätigkeiten an. Dennoch wurde auch für den eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 benötigenden Betrieb, für den eine solche jedoch nicht erteilt war, mit der Verordnung der BH Feldkirchen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 die Schließung nach § 20 EpidemieG 1950 aus epidemiologischen Gründen verordnet. Die gegenteilige Ansicht hätte zum Ergebnis, dass gerade jene Betriebe die unbefugt ohne Gewerbeberechtigung betrieben wurden, nicht zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung der Viruserkrankung geschlossen worden wären, oder deren Verstöße gegen die gebotene Schließung nach § 20 EpidemieG 1950 nicht gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpidemieG 1950 zu verfolgen wären. Ein solches Ergebnis kann weder dem Gesetzgeber des EpidemieG 1950 noch der verordnungserlassenden Behörde zugesonnen werden. Davon ist jedoch die Frage der Vergütung von Verdienstentgang zu trennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090214.L03Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022