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L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht KärntenNorm
COVID-19 BH Feldkirchen 2020/03/14Rechtssatz
Die Verordnung der BH Feldkirchen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 kann nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche (jedenfalls die unter § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu subsumierenden) Beherbergungsbetriebe durch die Verordnung der BH nach § 20 EpidemieG 1950 geschlossen wurden, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090214.L02Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022