RS Vwgh 2021/12/16 Ra 2021/09/0214

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht Kärnten
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19 BH Feldkirchen 2020/03/14
EpidemieG 1950 §20
GewO 1994 §111 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Verordnung der BH Feldkirchen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 kann nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche (jedenfalls die unter § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu subsumierenden) Beherbergungsbetriebe durch die Verordnung der BH nach § 20 EpidemieG 1950 geschlossen wurden, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090214.L02

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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