RS Vwgh 2021/12/17 Ra 2021/06/0101

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0102
Ra 2021/06/0103
Ra 2021/06/0104
Ra 2021/06/0105

Rechtssatz

Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen sind gemäß § 19 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 10 UVPG 2000 zwar berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften (als subjektives Recht im Verfahren) geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVPG 2000 fallen jedoch nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, Ra 2019/07/0130, mwN). In diesem Sinn ist es nicht ausreichend, als Revisionspunkt pauschal das NÖ NatSchG 2000 bzw. das Wr NatSchG anzuführen, sondern es wäre erforderlich, zumindest thematisch jene in den Naturschutzgesetzen enthaltenen Umweltschutzvorschriften zu benennen, die nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Verfahren verletzt wurden. Darüber hinaus reicht es im Zusammenhang mit der Darlegung des Revisionspunktes auch nicht aus, sich pauschal auf ein "Recht auf Nichterteilung" einer bestimmten Bewilligung zu berufen (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060101.L01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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