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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs10Beachte
Rechtssatz
Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen sind gemäß § 19 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 10 UVPG 2000 zwar berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften (als subjektives Recht im Verfahren) geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVPG 2000 fallen jedoch nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, Ra 2019/07/0130, mwN). In diesem Sinn ist es nicht ausreichend, als Revisionspunkt pauschal das NÖ NatSchG 2000 bzw. das Wr NatSchG anzuführen, sondern es wäre erforderlich, zumindest thematisch jene in den Naturschutzgesetzen enthaltenen Umweltschutzvorschriften zu benennen, die nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Verfahren verletzt wurden. Darüber hinaus reicht es im Zusammenhang mit der Darlegung des Revisionspunktes auch nicht aus, sich pauschal auf ein "Recht auf Nichterteilung" einer bestimmten Bewilligung zu berufen (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060101.L01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022