RS Vwgh 2021/12/17 Ra 2018/06/0202

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8

Rechtssatz

Die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen (hier: der Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) kann sich nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14. September 1995, 93/06/0021, zu § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ausgesprochen hat, ist die neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060202.L01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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