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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen (hier: der Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) kann sich nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14. September 1995, 93/06/0021, zu § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ausgesprochen hat, ist die neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060202.L01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022