RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2021/03/0003

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §73 Abs6
EisenbahnG 1957 §73 Abs7
EURallg
VwGG §33 Abs1
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art56 Abs10

Rechtssatz

Art. 56 Abs. 10 der Richtlinie 2012/34/EU verlangt, dass die Mitgliedstaaten die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle gewährleisten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein Anspruch einer beschwerdeführenden Partei darauf ableiten, eine Entscheidung, von der sie nicht mehr betroffen ist, einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen zu können (vgl. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247, zu den insoweit vergleichbaren Vorgaben der Richtlinie 90/387/EWG).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030003.J04

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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