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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EisenbahnG 1957 §73 Abs6Rechtssatz
Art. 56 Abs. 10 der Richtlinie 2012/34/EU verlangt, dass die Mitgliedstaaten die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle gewährleisten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein Anspruch einer beschwerdeführenden Partei darauf ableiten, eine Entscheidung, von der sie nicht mehr betroffen ist, einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen zu können (vgl. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247, zu den insoweit vergleichbaren Vorgaben der Richtlinie 90/387/EWG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030003.J04Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022