RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/03/0048

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §45
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Auch bei einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das VwG nach § 45 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG 2014 ist es - schon wegen der Sperrwirkung der Einstellung für eine allfällige weitere Verfolgung - erforderlich, die Tat, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt (§ 44a Z 1 VStG), ebenso wie die angewendete Übertretungsnorm (§ 44a Z 2 VStG), sofern diese im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht ausreichend bestimmt angegeben sind, zu konkretisieren (vgl. zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches auch bei einer Sachentscheidung des VwG im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030048.L05

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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